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K. 164.
In Untersuchungssachen sind die Sporteln immer erst nach eingetretener
Verurtheilung eines Angeschuldigten in die Kosten zu liquidiren.
8. 165.
Bei denjenigen Behoͤrden, wo ein Sportel-Kontroleur angestellt ist, hat
dieser
1) bei jeder Liquidation (F. 158) die Ansaͤtze durch Vergleichung mit den Al-
ten zu prüfen, beziehungsweise zu berichtigen, unter Beisetzung seines Na-
menszuges;
2) sodann den summarischen Kestenbetrag mit der Liquidations-Nummer in
ein eigenes Journal einzutragen;
3) die bei der Behörde vorkommenden Schriften und Akten hinsichtlich des
Sportel-Ansatzes fleißig zu prüfen, jeden entdeckten Mangel zur Anzeige
zu bringen und über alle Straffälle in Sportel-Sachen ebenfalls ein
Journal zu führen.
#S 166.
Dafür hat jeder Sportel-Kontroleur zwei Prozent von der Summe
der bei seiner Behörde liquidirten und eingegangenen Sporteln aller Art
(Abschnitt II und III des Gesetzes) einschlüssig der darunter mit begriffenen
Verläge und die Hälfte der vorfallenden Sportel-Strafen zu beziehen.
Bei denjenigen Einzelgerichten, deren Sportel-Einnahmen von dem be-
treffenden Rechnungsamte verwaltet werden, bezieht derjenige Beamte, welcher
mit dem Liquidiren beauftragt wird (der Sportel-Liquidant), ein Prozent der
liquidirten Sporteln mit Einschluß der Verläge.
§S. 767.
Die Sportel-Kollektur-Gebühr der Sportel-Einnehmer besteht in fünf
Prozent der eingegangenen Sporteln aller Art (Abschnitt II und III des
Gesetzes) einschlüssig der darunter mit begriffenen Verläge, woven jedoch ein
Prozent der durch den Diener eingehobenen Summe an diesen abzuge-
ben ist.
Die an den Diener einer Behörde abzugebende Kollektur-Gebühr für die
vurch ihn eingehobenen, bei dieser Behörde zu verrechnenden Sporteln fällt nur
vann weg, wenn ein Diener bei der Anstellung zur unentgeldlichen Beitreibung
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