Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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solidum haften, vorbehältlich des Regresses gegen einander und vorbehältlich 
noch strengerer Disciplinar-Ahndung im Wiederholungsfalle. 
Unterläßt der Koncipient einer Ausfertigung oder Niederschreibung, den 
Sportel-Ansatz dafür auf derselben alsbald zu bemerken, oder unterläßt derjenige 
Beamte, welcher die Kosten-Liquidation aufzustellen hat, diese Aufstellung recht- 
zeitig und vollständig zu bewirken und in das Sportel-Buch einzutragen, so 
hat derselbe für den dadurch etwa entstehenden Verlust an Sporteln dem Staats- 
Fiskus zu haften und unterliegt einer Strafe bis zum doppelten Betrage der 
nicht gehörig angesetzten Sportel. 
#S. 171. 
Eben so ist derjenige, welcher eine Reinschrift oder eine Abschrift Guschlüssa 
der Registraturen und Protokolle) gesetzwidrig (S. 10 und K. 19 Nr. 9) z 
gedehnt schreibt, oder eine solche vorschriftswidrig geschriebene Schrift kollattondt 
hat — dafern er nicht den begangenen Fehler sofort durch einen entsprechenden 
niedrigern Sportel-Ansatz ausgeglichen hat — zu dem Ersatze des dadurch ver- 
ursachten Schadens und zu einer Geldbuße von vier Groschen für jede vor- 
schriftswidrig geschriebene Seite gehalten. 
Hier und in dem Falle des vorigen Paragraphen haften ebenfalls die Schul- 
digen in solidum, vorbehältlich des Regresses. 
Die Vorsteher öffentlicher Behörden sollen dergleichen vorschriftswidrig ge- 
schriebene Schriften, wenn sie ihnen zur Unterzeichnung vorgelegt werden, also- 
bald durchschnitten zurückgeben und umschreiben lassen. 
S. 172. 
Wer eine Kosten-Liquidation oder Quittung, ohne sie mit der Nummer 
des Sportel-Buches zu versehen, ausfertiget oder die Eintragung derselben in 
das Sportel-Buch unterläßt, ist — sey die Liquidation an sich richtig oder nicht 
— mit dem doppelten Betrage derselben zu bestrafen. 
#S. 173. 
Jede Unterbehörde, welche ein Akten-Stück ohne das Kostenverzeichniß an 
die Oberbehörde einsendet, setzt sich einer Disciplinar-Strafe aus. 
Wo jedoch die Kosten sofort als durchaus unbeibringlich erscheinen, kann 
zwar ihre Verzeichnung unterbleiben, es muß jedoch der Grund dieser Unbei- 
bringlichkeit gleich in dem Berichte bemerkt werden. In jedem Falle, wo wegen 
offenbarer Unbeibringlichkeit die Kosten ganz unliquidirt bleiben, ist dieses mit 
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