Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

34 
Zum Rechnungsamtmann in Weida ist der bisherige Großherzogliche Rent- 
amtmann Friedrich Wilhelm August Moritz Schulz daselbst ernannt worden, 
dessen Verpflichtung und Einweisung am 12= d. M. Statt gefunden hat. 
Weimar am 18. Januar 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
II. Zur Ausführung der Bestimmungen im F§. 9 des Brandversicherungs- 
Gesetzes vom 28. August 1826 werden mit Rücksicht auf das dringende Be- 
dürfniß, welches deshalb neuerer Zeit im allgemeinen Interesse mehrfach her- 
vorgetreten ist, nachträglich zu den Bekanntmachungen des vormaligen Großher- 
zoglichen Landschafts-Kollegiums vom 3. Juni 1842 (Seite 151 des Regie- 
rungs-Blattes von demselben Jahre) und vom 26. Juli 1844 (Seite 297 der 
Weimarischen Zeitung von demselben Jahre) mit höchster Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, folgende anderweite Vorschriften er- 
theilt: 
Sämmtlichen im Großherzogthume zugelassenen auswärtigen Feuer-Ver- 
sicherungsanstalten und den Agenten derselben wird zur Pflicht gemacht, von 
jetzt an « 
1) die Police auf bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über im 
Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszufertigen, als bis letzterer 
der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Einsichtnahme vorgelegt und von dieser 
C. 1 lit. u des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850, Ziffer 3 der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Juni 1850, 
Seite 579 des Regierungs-Blattes) genehmigt worden ist, zu welchem Behufe 
jedem Antrags-Formular am Schlusse die Bemerkung: 
„der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht kein Beden- 
ken entgegen“ 
am 18 
beizudrucken ist; ingleichen 
2) keine Police über die Versicherung eines inländischen Gebäudes auszu- 
fertigen, bevor die dazu erforderliche besondere Erlaubniß des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums beigebracht worden ist; nicht minder aber auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.