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Zum Rechnungsamtmann in Weida ist der bisherige Großherzogliche Rent-
amtmann Friedrich Wilhelm August Moritz Schulz daselbst ernannt worden,
dessen Verpflichtung und Einweisung am 12= d. M. Statt gefunden hat.
Weimar am 18. Januar 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
II. Zur Ausführung der Bestimmungen im F§. 9 des Brandversicherungs-
Gesetzes vom 28. August 1826 werden mit Rücksicht auf das dringende Be-
dürfniß, welches deshalb neuerer Zeit im allgemeinen Interesse mehrfach her-
vorgetreten ist, nachträglich zu den Bekanntmachungen des vormaligen Großher-
zoglichen Landschafts-Kollegiums vom 3. Juni 1842 (Seite 151 des Regie-
rungs-Blattes von demselben Jahre) und vom 26. Juli 1844 (Seite 297 der
Weimarischen Zeitung von demselben Jahre) mit höchster Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, folgende anderweite Vorschriften er-
theilt:
Sämmtlichen im Großherzogthume zugelassenen auswärtigen Feuer-Ver-
sicherungsanstalten und den Agenten derselben wird zur Pflicht gemacht, von
jetzt an «
1) die Police auf bei ihnen erfolgenden Versicherungsantrag über im
Großherzogthume befindliche Mobilien nicht eher auszufertigen, als bis letzterer
der zuständigen Orts-Polizeibehörde zur Einsichtnahme vorgelegt und von dieser
C. 1 lit. u des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom
5. März 1850, Ziffer 3 der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Juni 1850,
Seite 579 des Regierungs-Blattes) genehmigt worden ist, zu welchem Behufe
jedem Antrags-Formular am Schlusse die Bemerkung:
„der Ausfertigung der Police steht in polizeilicher Hinsicht kein Beden-
ken entgegen“
am 18
beizudrucken ist; ingleichen
2) keine Police über die Versicherung eines inländischen Gebäudes auszu-
fertigen, bevor die dazu erforderliche besondere Erlaubniß des unterzeichneten
Staats-Ministeriums beigebracht worden ist; nicht minder aber auch