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dem Worte: „zahlungsunfähig“ unter Signatur des Dirigenten der Behörde
zu den Akten, ehe diese reponirt werden, zu bemerken.
8. 174.
Dem Zahlungspflichtigen das Kostenverzeichniß so lange vorzuenthalten, bis
die Jahlung erst wirklich erfolgt, ist bei Strafe von zwei Tagen Gefängniß
oder Eines Thalers verboten.
Die hier gedrohte Strafe soll auch in dem Falle eintreten, wenn ältere
Kostenreste gegen das Verbot zu §. 158 auf eine neue Liquidation übertragen
werden.
g. 175.
Jeder Diener oder Beidiener, welcher überführt wird, eine Kostenforderung
ohne schriftliche Liquidation seiner Behörde gemacht, oder bei Einhebung des
Betrages dem Zahlenden Qutttung nicht eingehändiget, bezüglich bei Abschlags-
zahlungen deren Betrag nicht unter die Liquidation oder nicht unter die solchen
Falles in seinen Händen bleibende Haupt-Quittung bemerkt zu haben, ist sofort
seines Dienstes zu entsetzen. Eben so ist der Betrag einer Abschlagszahlung
auf Sporteln nicht nur auf der dem Zahlungspflichtigen auszuhändigenden Li-
quidation, sondern auch auf der in feinen, des Dieners oder Beidieners, Hän-
den verbleibenden Haupt-Quittung alsobald zu bemerken, bei Strafe der Dienst-
entsetzung.
g. 176.
Gleiche Strafe trifft den Diener, wenn er die erhobenen Kosten nicht bei
der nächsten Abrechnung pünktlich abliefert, vorbehältlich noch höherer Strafe,
im Falle sich dabei eine wirkliche Malversation hervorthut.
S. 177.
Jede Sportel= oder Gebühren-Forderung verjährt, nach Maßgabe des Ge-
setzes über Abkürzung der Fristen zur Verjährung gewisser Forderungsrechte
u. s. w. vom 26. März 1839, binnen vier Jahren.
Diejenigen, durch deren Schuld die Geltendmachung unterblieb, haften
für den daraus entstandenen Schaden.
S. 178.
Die von einer Behörde erkannten Geldstrafen der Uebertretung des gegen-
wärtigen Gesetzes fallen zur Hälfte dem bei derselben angestellten Sportel-Kon-