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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche
Kundmachung desselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Dezember 1853.
½1 Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Ernst Müller.
Gese 6
über die Sporteln und Gebühren der
Gerichts= und Verwaltungs-
Behörden.