Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Wir ertheilen zugleich dem zu diesem Zwecke entworfenen nachstehenden 
Nachtrage zu dem bereits erwähnten Statut vom 1. Oktober 1841 Unsere 
landesherrliche Bestätigung: 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen 
verstorbener Schullehrer des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Art. 1. 
Die Pensions-Anstalt, welche bisher gesondert für die Witwen und Wai- 
sen der an den katholischen Schulen des Großherzogthumes angestellten Lehrer 
bestanden hat, wird vom 1. Januar k. J. an unter Aushebung sämmtlicher 
Bestimmungen des Statutes vom 21. April 1835 mit der allgemeinen Pen- 
sions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogthume 
Sachsen-Weimar-Eisenach dergestalt verbunden, daß von dem genannten Zeit- 
punkte an die Verbindlichkeiten und Rechte der bisherigen Mitglieder der beson- 
dern Anstalt mit denen der Mitglieder der allgemeinen Anstalt gleich gestellt und 
den hinterlassenen Witwen und Waisen der Lehrer an katholischen Schulen 
überall durchaus gleiche Ansprüche auf Unterstützung zugesichert werden, welche 
jetzt den Hinterbliebenen der übrigen Schullehrer des Landes durch das Statut 
von 1841 zugesichert sind, oder später zugesichert werden. 
Art. 2. 
Vom 1. Jannar k. J. an geht das gesammte Vermögen der besondern 
Anstalt in das der allgemeinen Anstalt über. 
Art. 
Die Kassen der katholischen Kirchen des Landes, mit Ausnahme der Kirche 
zu Eisenach, leisten, nach bereits von Seiten des Bischöflichen Domkapitels zu 
Fulda erfolgter Zustimmung hierzu, zur Kasse der Anstalt (cf. §. 6) gleich den 
Kassen der evangelischen Kirchen einen jährlichen Beitrag von 6 Pfennigen vom 
Thaler, bezüglich 1 Kreuzer rhein. vom Gulden rhein. Einkommen. 
Art. 1. 
Die Erhebung der Zuflüsse zur Kasse der allgemeinen Anstalt, welche nach 
dem Statut von 1841 von den Superintendenturen zu besorgen ist, wird hin- 
sichtlich der Lehrer an katholischen Schulen demjenigen Geistlichen übertragen, 
welcher die Schul-Ephorie verwaltet, jedoch ist auch der Land-Dechant als sol- 
cher zur Besorgung dieser Geschäfte Verbunden. 
Transitorisch treten außerdem folgene Bestimmungen in Kraft: 
I. 
Nach dem Ableben derjenigen Lehrer, welche bisher schon Mitglieder der 
mehr erwähnten besondern Anstalt waren, haben die Bezugsberechtigten statt
	        
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