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des im §&. 8 des Statutes von 1841 bestimmten Begräbnißgelder von zehen
Thalern denselben Betrag zu beziehen, welchen der Verstorbene als Eintritts-
geld zur Kasse der besondern Anstalt bezahlt hat, und sind diese Beträge nach
dem Inhalte der vorliegenden Rechnungen hinsichtlich eines jeden einzelnen Leh-
rers alsbald festzustellen.
II.
Die zur Zeit des 1. Januar k. J. zur Beziehung der Pension berechtig-
ten Hinterbliebenen der katholischen Schullehrer erhalten fernerhin an jährlicher
Pension so viel, als sie nach Inhalt des Statutes von 1835 im günstigsten
Falle zu beanspruchen hatten, und sind diese Beträge ebenfalls alsbald festzu-
stellen.
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Dezember 1852.
1 Carl Friedrich.
von Wydenbrugk.
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-
Anstalt für die Witwen und Waisen ver-
storbener Schullehrer des Großherzog=
thumes.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die dem unterzeichneten Ministerial-Departement untergebenen Kassestellen
werden hierdurch angewiesen, in jedem Falle, wo bei von ihnen zu zahlenden
Besoldungen oder anderen Bezügen ein Wechsel hinsichtlich der zur Zahlung
angewiesenen Stelle — in Folge von Versetzungen, Beförderungen oder ande-
ren Veränderungen — eintritt, der künftigen Zahlstelle jedesmal sofort von
den etwa angeordneten Einweisungen oder anderen Aufrechnungen in Ansehung
des fraglichen Bezuges genaue Nachricht, unter Angabe des noch zu deckenden
Betrages, zu ertheilen, welche Benachrichtigung die neu eintretende Zablstelle
sich zur Nachachtung dienen zu lassen hat.
In jedem solchen Falle und überhaupt, so oft ein Bezug sistirt wird,
bevor die etwa angeordneten Aufrechnungen vollständig bewirkt sind, hat die