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1) des Abgangszeugnisses des betreffenden Gymnasiums;
2) der Zeugnisse über ihr sittliches Verhalten seit Abgang von dem
Gymnuaslum;
3) über ihre seitdem Statt gefundene wissenschaftliche Ausbildung, na—
mentlich über die auf Universitäten gehörten Lehrvorträge, wobei,
was insbesondere die fachwissenschaftlichen Vorträge betrifft, nachge-
wiesen werden muß, daß wenigstens
a) juristische Encyklopädie und Methodologie;
b) Naturrecht (Rechts-Philosophie);
) Geschichte und Institutionen des römischen Rechtes
d) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-
Rechtes und des Erbrechtes:
JP) deutsche Rechtsgeschichte;
f) deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechtes, so-
wie des Lehnrechtes;
8) Kirchenrecht;
h) deutsches Staatsrecht;
i) Kriminal-Recht und Kriminal-Prozeß;
k) Civil-Prozeß;
1) Civil-Prozeß-Praktikum;
m). Relatorium
gehört worden sind;
4) einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persön-
lichen Verhältnisse und ihres Bildungsganges
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.
Dasselbe macht nach erfolgter Prüfung der Gesuche noch vor der Vor-
ladung zum Examen den betreffeuden Ministerien eine berichtliche Anzeige über
diejenigen Kandidaten, welche sich zum Eramen gemeldet haben, wobei anzu-
führen ist, in wie weit sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben,
oder in wie weit ihrer Zulassung zum Examen Bedenken entgegenstehen.
8. 3.
Der Präsident des Appellations-Gerichtes ernennt darauf die Prüfungs-
Kommission, welche wenigstens drei Mitglieder zählen muß, jedoch auch aus
einer größern Anzahl bestehen kann. Regelmäßig ist dieselbe durch Mitglieder
des Appellations-Gerichtes zu bilden, ausnahmsweise können jedoch auch andere