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Staatsbeamte mit Genebmigung des betreffenden Ministeriums zugezogen wer-
den. Die Zusammensetzung der Prüfungs-Kommission erfolgt in der Regel in
der Weise, daß jeder der zu dem Appellations-Gerichte vereinigten Staaten
mindestens durch ein aus der Zahl der von ihm angestellten Räthe des Appel-
lations-Gerichtes, oder seiner sonstigen Beamten, in die Prüfungs-Kommission
abzuordnendes Mstglied an denselben Theil zu nehmen hat; jeden Falles aber
sollen diejenigen der drei verbundenen Staaten, denen die zu prüfenden Rechts-
Kandidaten im einzelnen Falle angehören, in dieser Weise in der Prüfungs-
Kommission vertreten seyn.
8. 4.
Das Appeslations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen ange-
meldeten Rechts-Kandidaten reponirte Akten erster Instanz über einen schwieri-
gen ordentlichen und über einen minderwichtigen Civil-Prozeß zugehen. Aus
diesen sind spätestens binnen sechs Wochen zwei Probe-Relationen anzufertigen
und dem Appellations-Gerichte zu überreichen. Statt der Relation aus den
Akten über einen minderwichtigen Prozeß kann auch die Anfertigung einer An-
klage= oder einer Vertheidigungs-Schrift aus reponirten Kriminal-Akten als
zweite Probearbeit gefordert werden. Von dem Appellations-Gerichte gelangen
die eingereichten Probeschriften an die Prüfungs-Kommission und eirkuliren bei
deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung dieser Arbeiten soll das Gewicht
nicht nur auf die richtige Auffassung und Beurtheilung der Sache, sondern
auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeitung des gegebenen Stoffes ge-
legt werden.
8. 3.
Falls sich dabei ergiebt, daß es dem Kandidaten an einer genügenden
Befähigung zur Zulassung zu der weitern Prüfung fehlt, so ist er auf eine
zu bestimmende Zeit zurückzuweisen, außerdem erfolgt die Vorladung zu der
Prüfung durch die Prüfungs-Kommission. Ueber die erfolgte Zurückweisung
eines Kandidaten, desgleichen über die etwaige anderweite Meldung desselben
zum Eramen ist dem Ministerium des Landes, welchem derselbe angebört, An-
zeige zu machen.
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Zu der nach Einreichung der Probeschriften anzuberaumenden Prüfung
sind drei Tage bestimmt.
Vor Beginn der Prüfung hat der Kandidat an Eidesstatt anzugeloben,
daß er die Relationen ohne fremde Beihülfe gefertigt habe.
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