Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

43 
Staatsbeamte mit Genebmigung des betreffenden Ministeriums zugezogen wer- 
den. Die Zusammensetzung der Prüfungs-Kommission erfolgt in der Regel in 
der Weise, daß jeder der zu dem Appellations-Gerichte vereinigten Staaten 
mindestens durch ein aus der Zahl der von ihm angestellten Räthe des Appel- 
lations-Gerichtes, oder seiner sonstigen Beamten, in die Prüfungs-Kommission 
abzuordnendes Mstglied an denselben Theil zu nehmen hat; jeden Falles aber 
sollen diejenigen der drei verbundenen Staaten, denen die zu prüfenden Rechts- 
Kandidaten im einzelnen Falle angehören, in dieser Weise in der Prüfungs- 
Kommission vertreten seyn. 
8. 4. 
Das Appeslations-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Examen ange- 
meldeten Rechts-Kandidaten reponirte Akten erster Instanz über einen schwieri- 
gen ordentlichen und über einen minderwichtigen Civil-Prozeß zugehen. Aus 
diesen sind spätestens binnen sechs Wochen zwei Probe-Relationen anzufertigen 
und dem Appellations-Gerichte zu überreichen. Statt der Relation aus den 
Akten über einen minderwichtigen Prozeß kann auch die Anfertigung einer An- 
klage= oder einer Vertheidigungs-Schrift aus reponirten Kriminal-Akten als 
zweite Probearbeit gefordert werden. Von dem Appellations-Gerichte gelangen 
die eingereichten Probeschriften an die Prüfungs-Kommission und eirkuliren bei 
deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung dieser Arbeiten soll das Gewicht 
nicht nur auf die richtige Auffassung und Beurtheilung der Sache, sondern 
auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeitung des gegebenen Stoffes ge- 
legt werden. 
8. 3. 
Falls sich dabei ergiebt, daß es dem Kandidaten an einer genügenden 
Befähigung zur Zulassung zu der weitern Prüfung fehlt, so ist er auf eine 
zu bestimmende Zeit zurückzuweisen, außerdem erfolgt die Vorladung zu der 
Prüfung durch die Prüfungs-Kommission. Ueber die erfolgte Zurückweisung 
eines Kandidaten, desgleichen über die etwaige anderweite Meldung desselben 
zum Eramen ist dem Ministerium des Landes, welchem derselbe angebört, An- 
zeige zu machen. 
— 
Zu der nach Einreichung der Probeschriften anzuberaumenden Prüfung 
sind drei Tage bestimmt. 
Vor Beginn der Prüfung hat der Kandidat an Eidesstatt anzugeloben, 
daß er die Relationen ohne fremde Beihülfe gefertigt habe. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.