Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

VBuhalt. 
Seite des 
Regierungs= 
Blattes. 
  
G. 
Gefangene. Von denselben dürfen Sigebühren nicht verrechnet werden. 
Gefangen- — zahlungspflichtige — diesen ist in allen Gefangenen- unstalten 
vom 1. Januar 1854 an das Pfund Brot mit zehen Pennigen anzurechnen 
—i Die Bildung einer evangelischen Kirchgemeinde für den Stadt= und 
Amts-Bezirk Geisa als Filial-Gemeinde der Pfarrei Dermbacch. 
Gemeinden. Vorschrift wegen des in denselben am z. und zur Nachtzeit 
zu haltenden Wachedienseeeeeeee "„ 
Gemeeindevorstände- Handhabung ver Dris. Poligeiberwaltung durch 
dieselen 
General-Kommission für — grundherrlicher Rechte, deren Zusam- 
mensetzung und Entscheidunneen . .. . . .... ..... .... 
Geometer. Dienstvorschrift füͤr dieselben bei Privat-Messungen 
Gepäck der mit der Post Reisenden. 
Gerichtsstand — privilegirter — für Personen und Güter. Gesetz über 
die Aufhebung desselben vom 14. März 1850. ODeklaration des F. 3 dieses 
Gesetzes vom 3. Dezember 1853 
Gesandtschaften und Konsulate — Großherzogliche im Tuslanbe so 
wohl als die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten auswärtigen Gesandt- 
schaften und diplomatischen Agenten. — Mit denselben ist von sämmtlichen Groß- 
herzoglichen Behörden nur durch die Vermittelung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Korrespondenz zu pflegen ...... 
Getreide. Siehe Zoll. 
Greifswalde in der Provinz Pommern. Das dasige Haupt-Zollamt ist in 
ein Neben-Zollamt erster Klasse verwandelt 
Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit. 
1) Hochstdessen Dayksagzung für die Feier seines 25jährigen Regierungs-Jubiläums 
am 15. Juni 1833 
2) Hoöchstdessen Ableben z# * Belvedere bei Weimar am 8. Juli 1853 
früh 1# 
3) — wegen Anlegung der Londestrauer um rn Höchstdenfelben. 
4) Verbot des öffentlichen Tanzes und Musikhaltens wegen dieses Trauerfalles 
5) Wiederaufhebung der Anordnung unter Nr. 3 und des Verbotes unter Nr. 4 
Großherzog Carl Alexander, Koönigliche Hoheit. 
1) Patent über Höchstdessen Regierungsantrit ... .. .. 
2) Patent wegen Einberufung des vertagten dreizehenten ordentlichen Land- 
tages zu einer außerordentlichen Versammlung Behufs der Leistung der 
Huldigung 
Grundbherrliche Rechte der Rittergutsbesitzer, Gemeinden oder anderer 
Berechtigten; deren Ablösung ............ ..... ... 
Gesetz über die Hastpflicht für dasselbe; 
  
118. 
359. 
152. 
29 — 32. 
29 —32. 
131. 
143— 152. 
333— 335. 
355. 
67. 
130. 
135. 
157. 
159. 
159. 
216. 304. 
157.
	        
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