Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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sicht über den Geschäftsgang im Allgemeinen und über die verschiedenen, bei 
der betreffenden Behörde vorkommenden Angelegenheiten gewinne. 
2) Nach dieser Zeit soll die Beschäftigung eines für das Auditoren-Exa- 
men sich praktisch vorbereitenden Accessisten nicht blos in mechanischen Verrich- 
tungen bestehen, dieselbe soll vielmehr, soweit thunlich, auf alle Zweige der 
Rechtspflege und der Justiz-Verwaltung (Deposital= und Kassen-Wesen) sich 
erstrecken, namentlich ist der Accessist, soweit thunlich, zur Aufnahme von An- 
bringen und Klagen, zur Abbaltung von Terminen, zum Moniren von Rech- 
nungen, sowie zum Expediren und später zum Entwerfen der betreffenden Ver- 
fügungen und Bescheide in Civilprozeß-, Vormundschafts= und Hypotheken-Sachen, 
jedoch stets unter specieller Aufsicht des Dirigenten oder eines andern Mitgliedes 
der betreffenden Behörde zu verwenden. 
Dem Justiz-Ministerium des betreffenden Staates bleibt es vorbehalten, 
in geeigneten Fällen davon, daß der Accessist nach Ablauf des ersten halben Jah- 
res ein Jahr lang nicht bei dem Kreisgerichte sondern bei einem Einzelgerichte 
zu beschäftigen sey, Dispensation eintreten zu lassen. 
# 16. 
Die Vertheilung der Accessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichtes 
hängt von diesem ab, dergestalt jedoch, daß, was die gemeinschaftlichen Kreisge- 
richte betrifft, der betreffende Accessist, wenn er einer Unterbehörde überwiesen 
wird, nur einer solchen desjenigen Landes, welchem er angehört, zugewiesen wer- 
den kann. Es sind dabei unter der eben gedachten Beschränkung die eigenen 
Wünsche des Accessisten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Gegen eine derar- 
tige Verfügung des Kreisgerichtes und wegen etwaiger Verwilligung einer Re- 
muneration findet nur eine Vorstellung an das Ministerium Statt, welche jedoch 
regelmäßig keine aufschiebende Wirkung hat. 
S. 17. 
Sobald ein Acceessist eine Behörde, bei welcher er beschäftigt war, verläßt, 
wird er, wenn dieses nicht das Kreiogericht selbst ist, von derselben mit einem 
Zeugnisse über seine Führung im Allgemeinen, seine Befähigung und seinen 
Fleiß an das Kreisgericht, welchem er ursprünglich zugewiesen worden ist, ent- 
lassen.
	        
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