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sicht über den Geschäftsgang im Allgemeinen und über die verschiedenen, bei
der betreffenden Behörde vorkommenden Angelegenheiten gewinne.
2) Nach dieser Zeit soll die Beschäftigung eines für das Auditoren-Exa-
men sich praktisch vorbereitenden Accessisten nicht blos in mechanischen Verrich-
tungen bestehen, dieselbe soll vielmehr, soweit thunlich, auf alle Zweige der
Rechtspflege und der Justiz-Verwaltung (Deposital= und Kassen-Wesen) sich
erstrecken, namentlich ist der Accessist, soweit thunlich, zur Aufnahme von An-
bringen und Klagen, zur Abbaltung von Terminen, zum Moniren von Rech-
nungen, sowie zum Expediren und später zum Entwerfen der betreffenden Ver-
fügungen und Bescheide in Civilprozeß-, Vormundschafts= und Hypotheken-Sachen,
jedoch stets unter specieller Aufsicht des Dirigenten oder eines andern Mitgliedes
der betreffenden Behörde zu verwenden.
Dem Justiz-Ministerium des betreffenden Staates bleibt es vorbehalten,
in geeigneten Fällen davon, daß der Accessist nach Ablauf des ersten halben Jah-
res ein Jahr lang nicht bei dem Kreisgerichte sondern bei einem Einzelgerichte
zu beschäftigen sey, Dispensation eintreten zu lassen.
# 16.
Die Vertheilung der Accessisten in dem Bereiche eines jeden Kreisgerichtes
hängt von diesem ab, dergestalt jedoch, daß, was die gemeinschaftlichen Kreisge-
richte betrifft, der betreffende Accessist, wenn er einer Unterbehörde überwiesen
wird, nur einer solchen desjenigen Landes, welchem er angehört, zugewiesen wer-
den kann. Es sind dabei unter der eben gedachten Beschränkung die eigenen
Wünsche des Accessisten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Gegen eine derar-
tige Verfügung des Kreisgerichtes und wegen etwaiger Verwilligung einer Re-
muneration findet nur eine Vorstellung an das Ministerium Statt, welche jedoch
regelmäßig keine aufschiebende Wirkung hat.
S. 17.
Sobald ein Acceessist eine Behörde, bei welcher er beschäftigt war, verläßt,
wird er, wenn dieses nicht das Kreiogericht selbst ist, von derselben mit einem
Zeugnisse über seine Führung im Allgemeinen, seine Befähigung und seinen
Fleiß an das Kreisgericht, welchem er ursprünglich zugewiesen worden ist, ent-
lassen.