Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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8. 21. 
Die Prüfung selbst findet, sobald sich nach dem Ermessen des Appella- 
tions-Gerichtes eine angemessene Zahl von Accessisten gemeldet hat, und zwar in 
folgender Weise Statt. 
Es werden zunächst dem betreffenden Accessisten mindestens vier Wochen 
vor dem Tage der Prüfung curreute Akten in einer an das Appellations= 
Gericht zur Fällung des Erkenntnisses gediehenen Civil-Proceß-Sache zweiter In- 
stanz vorgelegt, aus welchen der Kandidat in der Sitzung des Kollegiums münd- 
lich zu referiren, ein gutachtliches Votum abzugeben, dasselbe zu begründen und 
bezüglich zu vertheidigen hat. 
Dabei ist dem Kandidaten gestattet, die Relation vorher schriftlich auszu- 
arbeiten und dieselbe bei dem mündlichen Vortrage zu benutzen. 
Nach erfolgtem Beschlusse des Kollegiums hat der Kandidat das Erkennt- 
niß mit den Entscheidungsgründen auszuarbeiten und dasselbe mit der bei dem 
Vortrage etwa benutzten schriftlichen Relation innerhalb acht Tagen nach der 
betreffenden Sitzung dem Referenten des Kollegiums zu übergeben. 
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations= 
Gerichtes, unter denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Kommission bestimmten 
Mitglieder des Kollegiums befinden sollen, haben sich über die von dem Acces- 
sisten bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses gezeigte Be- 
fähigung zu verständigen, worauf der Referent eine, von dem Vorsitzenden mit 
zu unterzeichnende Niederschreibung zu den Prüfungs-Akten zu bringen hat. 
Hat der Kandidat nach dem Ermessen des Appellations-Gerichtes bei dem Vor- 
trage und bei Ausarbeitung des Erkenntnisses eine genügende Befähigung zur 
Zulassung zum Auditoriat nicht dargethan, so ist nach §&. 5 zu verfahren. 
Ueber die erfolgte Zurückweisung ist zugleich dem betreffenden Ministerium An- 
zeige zu machen. Außerdem wird mit dem Aeccessisten eine mündliche öffentliche 
Prüfung vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der Examinanden etwa 
zwei bis fünf Stunden währt und neben einer Erforschung darüber, ob der be- 
treffende Accessist sich in den juristischen Disciplinen überhaupt gründlich fortge- 
bildet habe, auch das neuere Partikular-Recht zu ihrem Gegenstande haben soll. 
Am Nachmittage dieses Tages und an dem darauf folgenden Vormittage hat 
der Kandidat sechszehen ihm schriftlich vorgelegte Fragen unter Klaufur schrift- 
lich zu beantworten. 
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