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s. 22.
Die Prüfungs-Kommissien ertheilt die Censuren nach dem Ausfalle der
Prüfung selbstständig und läßt sie in ihrem Namen ausfertigen. Von dem
Appellations-Gerichte, an welches die Akten mit den Original-Ausfertigungen
zurückgelangen, wird eine Benachrichtigung über das Ergebniß der Prüfung an
das Ministerium und an die sämmtlichen Kreisgerichte des betreffenden Landes
gegeben.
8. 283.
Es giebt zwei Grade der Censur:
1) ausgezeichnet, 2) gut,
welche mit einander auch combinirt werden können.
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu
der Prüfung zugelassen werden. Besteht er auch dann nicht, so ist seine wei-
tere Zulassung zu einer nochmaligen Prüfung ohne Genehbmigung des Landes-
fürsten unstatthaft.
3. 24.
Die Gebühren für die zweite Prüfung sind den Gebühren für die erste
Prüfung, wie sie F. 16 bestimmt, gleich.
IV. Die praktische Ausbildung der Auditoren betreffend.
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Alsbald nach bestandener zweiter Prüfung wird jeder Aceessist, welcher
von da an die Bezeichnung „Auditor“ führt und als solcher die Qualifkation
erlangt, nach vorgängiger Verpflichtung auf den Richtereid, richterliche Funktio-
nen auszuüben, vier Monate lang bei dem Appellations-Gerichte beschäftigt, so-
weit nicht etwa mit Genehmigung oder auf Anorduung des betreffenden Ministe-
riums die Zuweisung an ein Kreisgericht an der Stelle des Appellations-Gerich-
tes im einzelnen Falle eintritt. Derselbe wird zu dem Ende einem bestimm-
ten Mitgliede desselben zugewiesen, um sich unter Aussicht desselben mit den in
dessen Referat gehörigen Sachen zu beschäftigen; insbesondere muß derselbe hier-
bei vor und in den mündlichen Audienz-Terminen und Hauptverhandlungen so-
wohl in Civil= als in Untersuchungs-Sachen in der §. 21 für den zu Prü-
fenden angegebenen Weise thätig seyn.
Ebenso ist jeder Auditor wenigstens zu einigen Vorträgen in der Anklage-
kammer zu verwenden. Der Auditor hat das Recht und die Pflicht, möglichst