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der Stellung der nöthigen Anträge, Anfertigung von Anklageschriften, Appella-
tionen, sowie ausnahmsweise auch die Vertretung der Staatsanwaltschaft in
den Hauptverhandlungen — die letztere jedoch stets nur unter persönlicher Ge-
genwart des Staatsanwaltes selbst — zu übernehmen. Nach Bestimmung des
Kreisgerichts-Direktoriums kann auch die Beschäftigung bei dem Gerichte mit
der in dem Bureau der Staatsanwaltschaft während dieser vier Monate oder
während einer kürzern Zeit verbunden werden. Ueber ihre Beschäftigung in
der einen oder der andern Weise ist ein Zeugniß des betreffenden Kreisgerichtes
und bezüglich Staatsanwaltes zu den Personal-Akten bei dem Appellations-
Gerichte abzugeben.
Wer eine Anstellung als Anwalt erlangen will, hat sich nach seiner Ent-
lassung von der Verwaltungsbehörde mindestens ein halbes Jahr lang auf der
Expedition eines Anwaltes zu beschäftigen und von demselben ein Zeugniß bei-
zubringen.
Endlich hat jeder Auditor, er möge sich für den unmittelbaren oder für
den mittelbaren Staatsdienst ausbilden, wenigstens dreimal als Vertheidiger
in einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Appellations-Gerichte, einem
Schwurgerichte oder einem Kreisgerichte zu fungiren und zu dem Ende, insofern
ihm nicht ein Anwalt gestatten sollte, für ihn, bezüglich unter seiner persönlichen
Assistenz aufzutreten, bei den betreffenden Gerichten darum nachzusuchen, daß er
in der einen oder der andern Weise als Official-Vertheidiger bezüglich Official-
Anwalt bestellt werde. Wenn ein Auditor ohne Assistenz eines Anwaltes in
einer Untersuchung als gewählter Vertheidiger auftreten will, so hat derselbe
hierzu die Genehmigung des Gerichtes, vor welchem die Verhandlung Statt
findet, einzuholen.
Das Gericht, vor welchem ein Auditor in dieser Weise aufgetreten ist, hat
demselben darüber, wie er sich dabei gezeigt hat, in jedem einzelnen Falle ein
Zeugniß zu den Personal-Akten des Appellations-Gerichtes auszustellen.
V. Die Beschäftigung der Auditoren und Accessisten nach vollen-
detem Ausbildungs-Kursus betreffend.
5 28.
Diejenigen Auditoren, welche den oben vorgeschriebenen Kurfus vollendet
haben, stehen zur Disposition des betreffenden Kreisgerichtes, welches sie, bis ihre
Anstellung im Staatedienste oder als Anwalt erfolgen kann, soweit nicht etwa