Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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unmittelbar aus dem Ministerium selbst eine Bestimmung über die Verwendung 
erfolgt, nach Bedürfniß bei sich selbst oder bei einem seiner Einzelgerichte — 
bei gemeinschaftlichen Kreisgerichten jedoch unter der Beschränkung auf die Ein- 
zelgerichte des Landes, welchem der betreffende Auditor angehört — verwendet. 
Ebenso können dieselben auf Antrag der Oberstaats= bezüglich Staats-Anwalt- 
schaft bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt, bezüglich als Vertreter der Staats- 
anwaltschaft bei den Einzelgerichten bestellt werden. 
Auch kann durch das Kreisgericht eine zeitweise oder dauernde Beurlau- 
bung der Auditoren aus dem Sprengel des einen Kreisgerichtes in den eines 
andern desselben Landes, oder zu dem Sekretariate des Appellations-Gerichtes oder 
in das Büreau einer Bezirks-Direktion bezüglich eines Landrathes oder sonsti- 
ger Verwaltungsbehörden oder endlich in die Expedition eines Anwaltes Statt 
finden, wobei sich von selbst versteht, daß der betreffende Auditor von jeder von 
ihm beabsichtigten Veränderung seiner Station dem Kreisgerichte, welchem er 
zugewiesen ist, zeitig vorher Anzeige zu machen, bezüglich dessen Genehmigung 
einzuholen hat. 
Es soll hierbei zwar überall auf die eigenen Wünsche der betreffenden 
Auditoren hinsichtlich der Wahl der Behörde, bei welcher sie beschäftigt zu wer- 
den wünschen, die möglichste Rücksicht genommen werden, dergestalt, daß den- 
selben auch eine längere Beurlaubung von allen Geschäften nicht versagt werden 
wird, jedoch nur insoweit, als das vorhandene Bedürfniß dieses gestattet. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von denjenigen Aceessisten, 
welche ihren ersten ein und einhalbjährigen Ausbildungs-Kursus G. 14) vol- 
lendet, sich indessen zu der zweiten Prüfung nicht gemeldet haben, so lange 
dieses nicht geschieht. 
Oeffentliche Vertheidigungen sind den Accessisten nur ausnahmsweise und 
unter besonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter 
Instanz an das Appellations-Gericht gelangende oder vor den Geschwornenge- 
richten zu verhandelnde Untersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten 
des Appellations-Gerichtes und, soweit es sich um Untersuchungen handelt, 
welche vor den Kreisgerichten, bezüglich vor den Einzelrichtern, geführt werden, 
bezüglich an erstere in der Appellations-Instanz gelangen, von dem Direkto- 
rium des betreffenden Kreisgerichtes zu ertheilen. 
s. 20. 
Diejenigen Accessisten und Auditoren, welche eine bestimmte Remuneration 
beziehen, haben sich, so lange sie auf dieselbe Anspruch machen, bei denjenigen
	        
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