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jedoch in diesem Falle sein bisheriger Bezug aus dem Accessisten-Fonds des
letztern ab und er hat lediglich zu erwarten, ob ihm aus dem Aceessisten=
Fonds des Kreisgerichtes, zu welchem er übergeht, eine Remuneration wieder
verwilligt werden kann und. bezüglich verwilligt wird.
Wenn dagegen ein Kreisgericht neben den ihm überwiesenen Auditoren
oder Accessisten noch eines oder mehrer Auditoren oder Accessisten aus der Zahl
der den übrigen Kreisgerichten überwiesenen zu seiner Aushülfe bedarf und
solche ihm von dem Appellations-Gerichte oder dem Staats-Ministerium, Ab-
theilung für Justiz, überwiesen werden: so hat es die von demselben etwa
früher bereits bezogene Remuneration auf seinen eigenen Accessisten-Fonds zu
übernehmen, sofern es sich nicht mit dem betreffenden Kreisgerichte, von wel-
chem der betreffende Auditor oder Accessist abgeht, darüber einigt, daß demsel-
ben seine Remuneration auf längere oder kürzere Zeit aus dem Fonds des
letztern fortgewährt werde und es ist daher für solche Fälle darauf Bedacht zu
nehmen, daß der Accessisten-Fonds durch ständige Einweisungen niemals voll-
ständig erschöpft werde.
Weimar am 11. Februar 1853.
Zweites Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrutk.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Folge einer Vereinbarung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung dürfen die im Groß-
herzogthume gehörig concessionirten Viehverschneider ihr Gewerbe auch in dem
Herzogthume Sachsen-Meiningen-Hildburghausen von jetzt an bis auf Weiteres
unter der Bedingung ausüben, daß sie sich vorher durch Vorzeigung ihrer Con-
cessions-Urkunde bei der jenseitigen betreffenden Bezirko= bezüglich Orts-Behörde
ausweisen, womit allein schon sie sich aber zugleich der Verbindlichkeit unter-
werfen, den etwa, wenn auch nur durch ihre Fahrlässigkeit oder Ungeschicklichkeit
an ihnen zum Verschneiden anvertrauten Thieren verursachten Schaden, in jedem
Falle zu ersetzen.