Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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jedoch in diesem Falle sein bisheriger Bezug aus dem Accessisten-Fonds des 
letztern ab und er hat lediglich zu erwarten, ob ihm aus dem Aceessisten= 
Fonds des Kreisgerichtes, zu welchem er übergeht, eine Remuneration wieder 
verwilligt werden kann und. bezüglich verwilligt wird. 
Wenn dagegen ein Kreisgericht neben den ihm überwiesenen Auditoren 
oder Accessisten noch eines oder mehrer Auditoren oder Accessisten aus der Zahl 
der den übrigen Kreisgerichten überwiesenen zu seiner Aushülfe bedarf und 
solche ihm von dem Appellations-Gerichte oder dem Staats-Ministerium, Ab- 
theilung für Justiz, überwiesen werden: so hat es die von demselben etwa 
früher bereits bezogene Remuneration auf seinen eigenen Accessisten-Fonds zu 
übernehmen, sofern es sich nicht mit dem betreffenden Kreisgerichte, von wel- 
chem der betreffende Auditor oder Accessist abgeht, darüber einigt, daß demsel- 
ben seine Remuneration auf längere oder kürzere Zeit aus dem Fonds des 
letztern fortgewährt werde und es ist daher für solche Fälle darauf Bedacht zu 
nehmen, daß der Accessisten-Fonds durch ständige Einweisungen niemals voll- 
ständig erschöpft werde. 
Weimar am 11. Februar 1853. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrutk. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. In Folge einer Vereinbarung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung dürfen die im Groß- 
herzogthume gehörig concessionirten Viehverschneider ihr Gewerbe auch in dem 
Herzogthume Sachsen-Meiningen-Hildburghausen von jetzt an bis auf Weiteres 
unter der Bedingung ausüben, daß sie sich vorher durch Vorzeigung ihrer Con- 
cessions-Urkunde bei der jenseitigen betreffenden Bezirko= bezüglich Orts-Behörde 
ausweisen, womit allein schon sie sich aber zugleich der Verbindlichkeit unter- 
werfen, den etwa, wenn auch nur durch ihre Fahrlässigkeit oder Ungeschicklichkeit 
an ihnen zum Verschneiden anvertrauten Thieren verursachten Schaden, in jedem 
Falle zu ersetzen.
	        
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