Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 9. Weimar. 12. März 1853.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die Vermittelung, wie sie im Punkt VIII des Ministerial-Dekretes an
den Landtag vom 27. März 1848 und Punkt 21 der Ministerial-Bekannt-
machung vom 1. März 1850 zur Herbeiführung gemeindeweiser Ablösung der
den Rittergutobesitzern zustehenden grundherrlichen Berechtigungen dargeboten
wurde, ist nur wenig in Anspruch genommen worden, indem in solchen Fällen,
wo die Gemeinden durch Baarzahlung abzulösen, bezüglich die grundherrlichen
Berechtigungen der Privaten in ihrer Flur zu erfaufen im Stande waren, es
dieser Vermittelung nicht bedurfte, in Fällen aber, wo die Gemeinden die Mit-
tel zur Baarzahlung nicht besaßen, den Betheiligten die Vortheile nicht darge-
boten werden konnten, welche bei den gemeindeweisen Ablösungen der fiskali-
schen Berechtigungen gewährt wurden.
Inzwischen sind die dem Großherzoglichen Staats-Fiskus zustehenden grund-
herrlichen Berechtigungen nach Maßgabe des angezogenen Dekretes vom 27.
März 1848 und der Ministerial-Bekanntmachung vom 1. März 1850 fast
sämmtlich von den Gemeinden erkauft, bezüglich abgelöst und dadurch die
Gründe noch verstärkt worden, welche es ohnehin schon in mehrfacher Bezie-
hung, insbesondere zu einer gedeihlichen Entwickelung der Gemeindeverhältnisse
auf dem Grunde der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 auch im In-
teresse des Staates wünschenswerth erscheinen lassen, die noch bestehenden Lehen-,
Erbzins= und Frohne-Berechtigungen der Privaten und die daraus herfließen-
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