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lösungsberechnung hiernach aufzustellen, durch die Revision des Finanz-
Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums prüfen und sodann
mit deren Feststellungszeugnisse versehen an das Justiz-Amt zurückgelangen
zu lassen.
Die Rechnungsämter haben solchen Anträgen mit thunlichster Beschleuni-
gung zu entsprechen, wobei jedoch ausdrücklich bemerkt wird, daß sich dieser
Auftrag nur auf die summarische Berechnung der Ablösungs-Kapitale für die
verschiedenen Gattungen der Berechtigungen (Geldzinsen, Korn-, Gerste= und
anderer Frucht-Zinsen, Lehengelder, Frohnen u. s. w.) mit Angabe der Ge-
sammtsumme erstreckt, nicht auf die Berechnung der Ablösungs-Kapitale der
einzelnen Censiten. Die Letzteren auswerfen zu lassen, ist vielmehr Sache
der ablösenden Gemeinde.
VII.
Das Großherzogliche Justiz-Amt hat sodann die Ablösungsberechnung dem
Berechtigten sowohl, als der die Ablösung vermittelnden Gemeinde bekannt zu
machen und auf dem Grunde derselben den Abschluß des Kauf= bezüglich Ab-
lösungs-Vertrages zwischen beiden zu versuchen.
VIII.
Diesem Abschlusse sind im Uebrigen die Punkte 1, 2, 3 (mit Ausschluß
des letzten Satzes), 7, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 19 und 20 der Mi-
nisterial-Bekanntmachung vom 1. März 1850 (Reg. Blatt v. J. 1850 Seite
93 u. ff.) mit der Modifikation, daß an die Stelle des dort genannten Staats-
Fiskus der betheiligte Berechtigte tritt und die den Großherzoglichen Justiz-
Aemtern für die gemeindeweise Ablösung fiskalischer Berechtigungen sonst ertheil-
ten Instruktionen, soweit sie überhaupt hier anwendbar sind, zu Grunde zu
legen. Punkt 8 der erwähnten Ministerial-Bekanntmachung kann nur Anwen-
dung finden, wenn der Berechtigte seine Zustimmung dazu ausdrücklich erklärt.
IX.
Allen Verträgen, nach welchen die Verzinsung und Tilgung der Ablösungs-
summe durch Rentenzahlung erfolgen und diese Rente dem Staats-Fiskus von dem
Berechtigten überwiesen werden soll, ist jedoch die ausdrückliche Bedingung bei-
zufügen, daß der Vertrag nur unter der Voraussetzung geschlossen ist, daß der
Großherzogliche Staats-Fiskus in denselben an die Stelle des von ihm abzu-