Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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lösungsberechnung hiernach aufzustellen, durch die Revision des Finanz- 
Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums prüfen und sodann 
mit deren Feststellungszeugnisse versehen an das Justiz-Amt zurückgelangen 
zu lassen. 
Die Rechnungsämter haben solchen Anträgen mit thunlichster Beschleuni- 
gung zu entsprechen, wobei jedoch ausdrücklich bemerkt wird, daß sich dieser 
Auftrag nur auf die summarische Berechnung der Ablösungs-Kapitale für die 
verschiedenen Gattungen der Berechtigungen (Geldzinsen, Korn-, Gerste= und 
anderer Frucht-Zinsen, Lehengelder, Frohnen u. s. w.) mit Angabe der Ge- 
sammtsumme erstreckt, nicht auf die Berechnung der Ablösungs-Kapitale der 
einzelnen Censiten. Die Letzteren auswerfen zu lassen, ist vielmehr Sache 
der ablösenden Gemeinde. 
VII. 
Das Großherzogliche Justiz-Amt hat sodann die Ablösungsberechnung dem 
Berechtigten sowohl, als der die Ablösung vermittelnden Gemeinde bekannt zu 
machen und auf dem Grunde derselben den Abschluß des Kauf= bezüglich Ab- 
lösungs-Vertrages zwischen beiden zu versuchen. 
VIII. 
Diesem Abschlusse sind im Uebrigen die Punkte 1, 2, 3 (mit Ausschluß 
des letzten Satzes), 7, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 19 und 20 der Mi- 
nisterial-Bekanntmachung vom 1. März 1850 (Reg. Blatt v. J. 1850 Seite 
93 u. ff.) mit der Modifikation, daß an die Stelle des dort genannten Staats- 
Fiskus der betheiligte Berechtigte tritt und die den Großherzoglichen Justiz- 
Aemtern für die gemeindeweise Ablösung fiskalischer Berechtigungen sonst ertheil- 
ten Instruktionen, soweit sie überhaupt hier anwendbar sind, zu Grunde zu 
legen. Punkt 8 der erwähnten Ministerial-Bekanntmachung kann nur Anwen- 
dung finden, wenn der Berechtigte seine Zustimmung dazu ausdrücklich erklärt. 
IX. 
Allen Verträgen, nach welchen die Verzinsung und Tilgung der Ablösungs- 
summe durch Rentenzahlung erfolgen und diese Rente dem Staats-Fiskus von dem 
Berechtigten überwiesen werden soll, ist jedoch die ausdrückliche Bedingung bei- 
zufügen, daß der Vertrag nur unter der Voraussetzung geschlossen ist, daß der 
Großherzogliche Staats-Fiskus in denselben an die Stelle des von ihm abzu-
	        
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