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findenden Berechtigten eintritt und für beide Theile unverbindlich wird, falls
diese Voraussetzung nicht eintreten sollte.
X.
Ist der Kauf= bezüglich Ablösungs-Vertrag zwischen dem Berechtigten und
der vermittelnden Gemeinde vollständig abgeschlossen und in der für die gemein-
deweise Ablösung der fiskalischen Berechtigungen vorgeschriebenen Weise legalisirt,
so hat das Großherzogliche Justiz-Amt auf Antrag des Berechtigten im Auf-
trage des Finanz-Departements des Großherzoglichen Staats Ministeriums, je-
doch unter ausdrücklichem Vorbehalt der Genehmigung desselben, mit dem Be-
rechtigten einen Vertrag abzuschließen, wonach dieser seine Rechte aus
dem Vertrage mit der Gemeinde dem Großherzoglichen Staats-Fiskus cedirt
und dieser dagegen die Verpflichtung übernimmt, dem Berechtigten die Ablö-
sungssumme mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und in
der Weise seiner Zeit abzuzahlen, wie durch die noch bevorstehende Verabschie-
dung mit dem Landtage demnächst festgesetzt werden wird.
Daß diese Abzahlung jedenfalls in kürzerer Zeit erfolgen soll, als durch
die von der Gemeinde verwilligten Tilgungsrenten geschehen würde, ist oben be-
reits angedeutet.
XI.
Bei Verhandlung dieses Vertrages mit den Berechtigten ist zugleich zu
ermitteln und festzustellen:
1) ob die Berechtigung mit Grundstücken, z. B. einem Gute, dinglich
oder pertinentiell verbunden ist, oder ob dieselbe als ein selbst-
ständiges Vermögens-Objekt (Lehen= und Zins-Stock) besteht, sowie
2) ob dem gegenwärtigen Inhaber der Berechtigung vollkommen freie
Dispositions-Befugniß darüber zusteht, oder ob derselbe durch Agna-
ten, Mitbelehente, Gesammthänder oder Eventual-Beliehene (F. 16 des
Gesetzes vom 29. April 1851), durch fideikommissarische oder sonstige
stiftungsmäßige Bestimmungen in der Disposition beschränkt ist.
In letzterem Falle ist dem Berechtigten vor allen Dingen aufzugeben, die
Genehmigung derjenigen, zu Gunsten deren die Beschränkung besteht, zur Ver-
äußerung der Berechtigung beizubringen und es ist ein Nachweis darüber, daß
und unter welchen etwaigen Bedingungen dieselbe ertheilt worden, der Vertrags-
Urkunde beizufügen.