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Auf dem Grunde der unter 1 gedachten Ermittelungen aber ist von dem
Großherzoglichen Justiz-Amte festzustellen und anzugeben, ob und welche Unter-
pfandsrechte auf der Berechtigung, bezüglich auf dem Grundbesitze, dessen Zu-
behör sie bildet, etwa haften, damit seiner Zeit das Kapital, oder soviel davon
zur Tilgung der hypothekarischen Forderungen nöthig, an die Unterpfandsbe-
hörde eingezahlt werde.
Sollte der Verkäufer der Berechtigung die Zustimmung der Pfandgläubi-
ger zur Freigebung der verkauften Berechtigung vom Pfand-Nerus und zur
Auszahlung der Kaufgelder an ihn, den Verkäufer, beibringen, so ist ein Nach-
weis hierüber zu dem Vertrage zu bringen.
XII.
Sobald der Vertrag für den Staats-Fiskus mit dem Berechtigten abge-
schlossen ist, hat das Großherzogliche Justiz-Amt denselben nebst dem Vertrage
zwischen dem Berechtigten und der betreffenden Gemeinde an das Finanz-De-
partement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums einzusenden, welches —
wenn gegen die Verträge selbst und deren Legalisirung nichts zu erinnern ist —
die Genehmigung dazu aussprechen wird, sobald die allgemeine Ermächtigung
des Landtages dazu ertheilt seyn wird.
XIII.
Für die Errichtung solcher Verträge und die derselben vorausgehenden
Mühewaltungen der Behörden sollen Sporteln nicht berechnet werden.
Die dadurch verursachten Verläge dagegen haben, und zwar für beide
Gattungen von Verträgen, die Berechtigten und die betheiligten Gemeinden je
zur Hälfte zu tragen.
Sollte von dem einen oder dem andern Theile eine Lokal-Expedition des
Großherzoglichen IJustiz-Amtes veranlaßt werden, z. B. um die Glieder der
betheiligten Gemeinde in einer zu veranstaltenden Versammlung über die Vor-
theile des Geschäftes zu verständigen, so fallen die Reisekosten dem Theile
allein zur Last, welcher den Antrag darauf gestellt hat.
XIV.
Sollten Gemeinden geneigt seyn, dem Berechtigten mit dem Antrage auf
Uebernahme seiner Berechtigung der gedachten Art innerhalb ihres Gemeinde-