Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge der am 14. d. M. Statt ge- 
fundenen Neuwahl zweier Landtags-Abgeordneten durch die Besitzer eines in- 
ländischen Grundeigenthumes von wenigstens Eintausend Thalern jährlicher Rente: 
der Geheimrath D. Hans Conon von der Gabelentz auf Lemnitz und 
der Rittergutsbesitzer Wilhelm Lochmann zu Vieselbach 
zu Landtags-Abgeordneten erwählt worden sind und daß dieselben die Wahl 
angenommen haben. 
Weimar am 24. März 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung H 
von Watzdorf. 
Bekanntmachung. 
Zwischen der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Staatsregierung ist wegen gegenseitiger Zulassung der Advoka- 
ten zur Praxis vor den Gerichten der beiderseitigen Staaten dahin Ueberein- 
kunft getroffen worden, daß als Basis dieser Zulassung der Artikel 6 der Her- 
zoglich Sachsen-Meiningenschen Verordnung vom 7. Mai 1829, wonach 
sich alle bei den Gerichten auftretende Parteien auswärtiger Advokaten 
als eigentliche Rechtsbeistände bedienen, von ihnen ProzeßSchriften fer- 
tigen und sie auch als Anwälte in den Terminen mitbringen können, 
Reisekosten und Tagegelder solcher auswärtigen Anwälte hingegen nicht 
erstattet zu werden brauchen uhd abwesende Parteien, welche einen 
Sachwalter am Orte des Gerichtes zu bestellen haben, zu dieser Funk- 
tion einen inländischen Advokaten annehmen müssen, 
in der Weise betrachtet werden soll, daß sich die gegenseitige Zulassung der 
Advokaten auf die Praxis vor den Einzelgerichten und den Kreisgerichten der 
beiderseitigen Staaten beschränkt. 
In Folge hoher Anweisung des Grohherzoglichen Staats-Ministeriums, 
Departement II, wird obige Uebereinfunft mit dem Bemerken zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß abwesende Parteien nur in den durch besondere Gesetze 
bestimmten Fällen Sachwalter am Orte des Gerichtes zu bestellen haben und 
daß zu Insinnations-Mandatarien auch andere Personen als Rechtsanwälte 
gewählt werden können. 
Eisenach am 8. März 1853. . 
Großherzoglich Sächsisches Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh.
	        
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