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Vom 5. April d. J. an bis zum Schlusse d. J. werden von den in der
Anlage II bezeichneten Erzeugnissen der Steuervereins-Staaten, bei deren un-
mittelbaren Einführung aus dem Gebiete des Steuervereines in das Gebiet
des Zollvereines, keine, beziehungsweise keine höheren, als die in dieser Anlage
bestimmten Eingangsabgaben erhoben.
Die den Erzeugnissen des Zollvereines, bei deren unmittelbarer Einführung
aus dem Gebiete des Zollvereines in das Gebiet des Steuervereines, von Sei-
ten der Steuervereins-Staaten zugestandenen Zollbefreiungen und Ermäßigun-
gen sind in der Anlage I enthalten.
Die in den Anlagen zum Artifel 2 der Uebereinkunft VI vom 16. Oktober
1845 gegenseitig zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen sind, so-
weit sie fortan noch Geltung haben, in die Anlagen II und 1 mit ausgenommen;
im Uebrigen bleiben die in der gedachten Uebereinkunft verabredeten Verkehrs-Er-
leichterungen bestehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So gescheben und gegeben Weimar am 30. März 1853.
1 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Gese #,
Erleichterungen des Verkehres zwischen
den Staaten des Zollvereines und den
Staaten des Steuervereines
betreffend.
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