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Auf die früheren Schuldheißen in Flecken und Dörfern findet die vorste-
hende Bestimmung keine Anwendung, soweit nicht über einen diesfallsigen An-
spruch ein Anderes rechtskräftig bereits erkannt worden ist.
Die nach Vorschrift der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 ge-
wählten Bürgermeister und Stellvertreter derselben, ingleichen die übrigen Ge-
meindebeamten und Diener bleiben in ihrem Amte bis zum Ablaufe der Dienstzeit,
auf welche sie gewählt sind und haben die ihnen verwilligte Besoldung zu beziehen.
Auf dieselben finden jedoch alle Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung, welche sich auf die Entfernung der Gemeindebeamten und Diener
und auf ein freiwilliges Ausscheiden derselben aus ihren Stellen vor Ablauf der
Dienstzeit beziehen.
Art. 172.
Für die dermalen angestellten Diener der Kirche und für die Volks-Schul-
lehrer soll, soweit solche von persönlichen Diensten und Gemeindeabgaben für
ihre Besoldungsbezüge thatsächlich bisher befreit waren, diese Befreiung so lange
noch fortbestehen, als ihnen eine im Werthe wenigstens gleiche Verbesserung ih-
res Diensteinkommens aus Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= oder Privat-Mit-
teln nicht gewährt seyn wird.
Haben neu angestellte oder in oben bestimmter Weise verbesserte Kirchen-
und Schul-Diener über zur Stellvertretung bei persönlichen Diensten geeignete
Arbeitskräfte nicht zu verfügen, so hat die berechtigte Gemeinde die Stellver-
tretung auf Kosten des Verpflichteten nach ortsüblichen Lohnsätzen zu beschaffen
oder denselben von der Arbeit, wie von etwaiger Strafe freizulassen.
Wegen der der Akademie Jena angehörigen Personen bewendet es vorerst
bei den durch Staatsverträge festgestellten Verhältnissen.
Schlußvorschrift.
Die Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 und die in dem Nachtrage
zu derselben vom 9. April 1851 unter Ziffer 1 und 2 enthaltenen Bestim-
mungen, ingleichen alle mit gegenwärtiger Gemeindeordnung im Widerspruch
stehende landes= und orts-gesetzliche Bestimmungen oder Observanzen, unbescha-
det jedoch des den Gemeinden nach den Verordnungen vom 13. November 1850
(S. 687 des Regierungs-Blattes) und vom 18. Juli 1853 (S. 217 des Re-
gierungs-Blattes) zustehenden Rechtes auf Bezug von Geldstrafen, sind aufge-
boben, namentlich bleiben auch die in Folge des Wegebag-Gesetzes vom 31.
August 1844 zwischen Gemeinden und Inhabern der vom Gemeindeverbande
befreit gewesenen Grundbesitzungen abgeschlossenen Verträge über die Beitrags-
leistung zu Wegebaulasten bei der Einführung des gegenwärtigen Gesetzes außer
Kraft gesetzt.