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Regierungs-BGlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 10. Weimar. 11. Februar 1851.
Verorduung
über
die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungs-Beamten.
Da veränderte Verhältnisse, Erfahrung und die Rücksicht auf die zur all-
gemeinen Vorbildung jetzt gegebenen Mittel einige Abänderungen der im Allge-
meinen wohl bewährten Vorschrift wegen Bildung der Bewerber um Forstdienst-
stellen vom 16. Februar 1830 erforderlich machen, so sollen auf höchsten Be-
fehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, die nachstehenden Bestimmungen vom
1. April d. J. an an die Stelle jener Vorschrift treten.
I.
Allgemeine Erfordernisse zum Eintritt in den Forstdienst.
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Der Eintritt in die Försterlehre wird nur demjenigen gestattet, welcher
nachzuweisen vermag:
1) mittelst des Taufzeugnisses, daß er vor dem nächsten Neujahrstage we-
nigstens das siebenzehente Lebensjahr erreicht hat; Ausnahmen davon
sind nur mittelst besonderer Genehmigung zulässig;
2) mittelst schul= oder pfarr-amtlicher Zeugnisse, daß seine zeitherige Auf-
führung der Aufnahme kein Hinderniß entgegenstelle;
3) mittelst eines ärztlichen Zeugnisses, daß er einen fehlerfreien, kräftigen
Körper habe, vornämlich eine starke Brust, ein gutes Gesicht und schar-
fes Gehör, überhaupt aber, daß er keine körperlichen Mängel besitze,
welche zum Militair-Dienste untauglich machen; ferner:
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