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Minisßerial-Bekauntmachung.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Juli 1852 (Seite
172 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß vom 1. Februar d. J. an für den Postverkehr mit dem Herzogthume
Holstein und dem gleichfalls zum Königlich Dänischen Postgebiete gehörigen
Oldenburgschen Fürstenthume Lübeck, deren Austritt aus dem Postverein von
Seiten des Dänischen Gouvernements bereits bei dem Wiederübergange der
Holsteinschen Posten an die Dänische Postverwaltung vorbehalten worden war,
die Bestimmungen des Postvereins-Vertrages nicht mehr angewendet werden.
Vom gleichen Tage an wird für den Briefpost-Verkehr mit dem gesamm-
ten Königlich Dänischen Postgebiete, nämlich dem Königreiche Dänemark, den
Herzogtbümern Holstein, Lauenburg und Schleswig, sowie dem Oldenburgschen
Fürstentbume Lübeck das Dänische Porto in der Art ermäßigt, daß
1) für die Briefe nach und von Ahrensböck, Ahrensburg, Altona,
Barmstedt, Bornhoeved, Bramstedt, Brunsbüttel, Büchen, Ceempe,
Elmshorn, Eutin, Glückstadt, Horst, Itzehoe, Kellinghusen, Lauen-
burg, Mölln, Neumünster, Neustadt, Nortorf, Oldesloe, Pinneberg,
Ploen, Ratzeburg, Reinbeck, Remmels, Schwartene, Schwarzenbeck,
Segeberg, Uetersen, Wandsbeck, Wilster Einen Silbergroschen oder
Vier Kreuzer;
für die Briefe nach und von allen anderen Postorten des Dänischen
Postgebietes Zwei Silbergroschen oder Sieben Kreuzer für den bis
Ein Loth Zollgewicht ausschlüssig einfachen Brief an Dänischem Porto
zu erbeben sind. Das neben diesem zur Erhebung kommende Deut-
sche Porto beträgt Neun Kreuzer oder Drei Silbergroschen für den
einfachen Brief.
Fahrpost-Sendungen nach dem Königlichen Postgebiete sind bis auf Wei-
teres unfrankirt oder bis zur Grenze des Postvereins-Gebietes frankirt abzu-
senden.
Weimar am 2. Februar 1854.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
Helbig.
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