Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Minisßerial-Bekauntmachung. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Juli 1852 (Seite 
172 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß vom 1. Februar d. J. an für den Postverkehr mit dem Herzogthume 
Holstein und dem gleichfalls zum Königlich Dänischen Postgebiete gehörigen 
Oldenburgschen Fürstenthume Lübeck, deren Austritt aus dem Postverein von 
Seiten des Dänischen Gouvernements bereits bei dem Wiederübergange der 
Holsteinschen Posten an die Dänische Postverwaltung vorbehalten worden war, 
die Bestimmungen des Postvereins-Vertrages nicht mehr angewendet werden. 
Vom gleichen Tage an wird für den Briefpost-Verkehr mit dem gesamm- 
ten Königlich Dänischen Postgebiete, nämlich dem Königreiche Dänemark, den 
Herzogtbümern Holstein, Lauenburg und Schleswig, sowie dem Oldenburgschen 
Fürstentbume Lübeck das Dänische Porto in der Art ermäßigt, daß 
1) für die Briefe nach und von Ahrensböck, Ahrensburg, Altona, 
Barmstedt, Bornhoeved, Bramstedt, Brunsbüttel, Büchen, Ceempe, 
Elmshorn, Eutin, Glückstadt, Horst, Itzehoe, Kellinghusen, Lauen- 
burg, Mölln, Neumünster, Neustadt, Nortorf, Oldesloe, Pinneberg, 
Ploen, Ratzeburg, Reinbeck, Remmels, Schwartene, Schwarzenbeck, 
Segeberg, Uetersen, Wandsbeck, Wilster Einen Silbergroschen oder 
Vier Kreuzer; 
für die Briefe nach und von allen anderen Postorten des Dänischen 
Postgebietes Zwei Silbergroschen oder Sieben Kreuzer für den bis 
Ein Loth Zollgewicht ausschlüssig einfachen Brief an Dänischem Porto 
zu erbeben sind. Das neben diesem zur Erhebung kommende Deut- 
sche Porto beträgt Neun Kreuzer oder Drei Silbergroschen für den 
einfachen Brief. 
Fahrpost-Sendungen nach dem Königlichen Postgebiete sind bis auf Wei- 
teres unfrankirt oder bis zur Grenze des Postvereins-Gebietes frankirt abzu- 
senden. 
Weimar am 2. Februar 1854. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
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