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8. 3.
Pfarrsubstituten sind solche Geistliche, welche zur völligen Stellvertre-
tung im Kirchendienste durch Alter oder Krankheit zur Verrichtung ihrer amt-
lichen Geschäfte ganz unfähig gewordener Pfarrer berufen werden. Sie äußern
ihre amtliche Thätigkeit selbstständig und unter eigener Verantwortlichkeit.
Werden sie nicht früher durch die kirchliche Oberbehörde in ein anderes
geistliches Amt berufen, oder sind sie nicht mit der Hoffnung auf Dienstnach-
folge angestellt worden, so endigt sich ihr Verhältniß zur Gemeinde spätestens
mit dem Tode des Emeritus, dem sie stellvertretend beigegeben waren, was
selbstverständlich nicht ausschließt, daß ihnen nach Befinden die Verwaltung der
erledigten Stelle vicario nomine bis zur Wiederbesetzung derselben aufgetragen
werden kann.
8. A.
Pfarrvikare unterscheiden sich von wirklichen Pfarrern dadurch, daß sie
auf ungewisse Fortdauer in einer Gemeinde, deren gänzlich erledigte Pfarrstelle
aus irgend einem Grunde vorläufig unbesetzt gelassen werden soll, angestellt
werden. Ueber jene Zeitdauer ihrer amtlichen Wirksamkeit entscheidet die kirch-
liche Oberbehörde.
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Die Einweisung in das bestimmte geistliche Amt vollzieht kostenfrei bei
Pfarrkollaboratoren in der Regel derjenige Pfarrer, welchem der Amtsge-
hülfe beigegeben wird. Ist dieß aus irgend einem Grunde unthunlich, ein be-
nachbarter Pfarrer, welcher von der betreffenden Ephorie dazu Auftrag erhält.
Die Einweisung der Pfarrsubstituten ohne Hoffnung auf Dienst-
nachfolge und der Pfarrvikare ist Obliegenheit des Superintendenten der
Diöcese ohne Konkurrenz einer weltlichen Behörde bei dem kirchlichen Akte.
Bei Einführung von Pfarrsubstituten mit Hoffnung auf Nachfolge im
Amte wird dasselbe Verfahren beobachtet, wie bei wirklichen Pfarreinführungen.
Die spätere Einweisung eines Solchen in das Amt nach dem Tode des Eme-
ritus vollzieht der betreffende Ephorus allein.
Weimar am 4. Januar 1854.
Großherzoglich Sachsischer Kirchenrath.
von Wydenbrugk.