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zu der Verordnung vom 12. Mai 1832, die Ausführung des Ge-
setzes über die Besteuerung der Zunde von demselben Tage
betreffend.
Auf dem Grunde weiterer höchster Genehmigung Sr. Königl. Hoheit, des
Großherzogs, wird in Bezug auf die unter dem 12. Mai 1852 erlassene Ver-
ordnung zu Ausföührung des Gesetzes über die Besteuerung der Hunde von
demselben Tage nachträglich hiermit Folgendes bestimmt:
I. Der Artikel 10 der vorgedachten Ausführungsverordnung vom 12. Mai
1852 ist seinem ganzen Inhalte nach aufgehoben.
II. Dagegen haben die Großherzoglichen Steuerbehörden in den Fällen,
wo die Abentrichtung der Hundesteuer innerhalb der im §. 4 des Gesetzes vom
12. Mai 1852 deshalb vorgeschriebenen Fristen unterlassen wird, allenthalben
in Gemäßheit des unter dem 15. Dezember 1853 emanirten Nachtrages zu
jenem Gesetze (Seite 353 des Regierungs-Blattes) §. 2 und §. 3 zu verfahren
und hiernach, wenn die Bezahlung des Rückstandes nach verfügter einmaliger
Erekution binnen 3 Tagen nicht erfolgt, neben den weiter von ihnen in An-
wendung zu bringenden exekutivischen Maßregeln (Gesetz vom 11. Dezember
1850,. die Beitreibung der Abgaben an den Staat und an öffentliche Anstalten
betreffend) die Beschlagnahme des betreffenden Hundes und dessen Ergreifung
und einstweilige Aufbewahrung, nöthigenfalls durch Requisition der Orts-Polizei=
behörde, hiernächst aber nach Befinden den Verkauf oder die Tödtung desselben
ungesäumt zu verfügen.
Im Falle des Verkaufs ist von dem betreffenden Ober-Steuereinnehmer
der Erlös besonders zu berechnen und nach Abzug der für die Ergreifung und
Aufbewahrung erwachsenen Verläge an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse
abzuliefern.
III. Nach erfolgter exekutivischer Anforderung der Hundesteuer steht jedem,
welcher dagegen reklamiren zu können glaubt, noch das Recht zu, diese Rekla-
mation binnen 10 Tagen bei der Steuerbehörde anzubringen, welche solche
hierauf an die zuständige Orts-Polizeibehörde zur Entscheidung oder zur Ein-
holung der Entschließung des Bezirks-Direktors mit dem Antrage auf deren