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8. 1.
Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durch-
fuhr in dem fremden Staate verboten ist, diesem Verbote zuwider einzuführen,
auszuführen oder durchzuführen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug
auf welche das Vergehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine
Geldbuße verwirkt, welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände und, wenn
solcher nicht zehen Thaler beträgt, dieser Summe gleich kommen soll.
8. 2.
Wer es unternimmt, dem fremden Staate die Eingangs-, Ausgangs- oder
Durchgangs-Abgaben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in
Bezug auf welche das Vergehen (Zoll-Defraudation) verübt worden ist und
zugleich eine, dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleich kom-
mende Geldbuße, welche niemals unter Einem Thaler betragen soll, verwirkt.
g. 3.
In allen Fällen, in welchen die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug
auf welche die Kontrebande oder Zoll-Defraudation verübt worden ist, nicht
vollzogen werden kann, ist statt derselben auf Erlegung des Werthes der Ge-
genstände und, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme
von fünf und zwanzig bis zu Eintausend Thalern zu erkennen.
8. 4.
Wer in anderer als der in den F.#. 1 und 2 erwähnten Art die Zollgesetze
des fremden Staates übertritt, hat wegen dieser Kontravention eine Ordnungs-
strafe von Einem bis zu Zehen Thalern verwirkt.
. 5.
Wenn eine Geldbuße von einem Verurtheilten wegen seines Unvermoͤgens
nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe, welche jedoch die Dauer von
Einem Jahre nicht übersteigen darf.
Artikel II.
Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider
die Jollgesetze des fremden Staates erfolgt durch dieselben Behörden und in den-
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