Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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IIII. In Folge einer Verabschiedung mit dem Landtage des Großherzog= 
thumes soll zur Sicherung des Zweckes einer regelmäßigen Kataster-Führung 
überall, wo neue Kataster aufgestellt worden sind, deren Führung an dem Orte 
des Justizamts-Sitzes Statt finden und es sollen die zu diesem Zwecke allmäh- 
lig einzurichtenden Bezirkskataster-Führungen in der Regel den Großherzoglichen 
Rechnungsämtern übertragen werden, wie bereits in mehren Amtsbezirken die 
Einrichtung besteht. In Bezug auf die den Gemeindevorständen wünschens- 
werthe Kenntniß von allen Besitzveränderungen, behufs der Gemeindeanlagen, 
Grundeinkommensteuer-Schätzung u. s. w. werden dieselben darauf hingewiesen, 
daß hinsichtlich aller Orte, wo die Real-Lasten durch die Gemeinden erkauft 
worden sind, die schon gesetzlich bestehende Einrichtung, wonach sowohl die Um- 
läufe, als auch demnächst die Urkunden dem Zinsbuchführer der Gemeinde zum 
Abschreiben und Zuschreiben vorgelegt werden, dem Bedürfnisse entspricht, während 
in Orten, wo die Real-Lasten in solcher Weise nicht abgelöst sind, die Kenntniß 
der vorgekommenen Besitzveränderungen aus den monatlichen Verzeichnissen zu 
entnehmen ist, welche der Kataster-Führer dem Steuereinnehmer zufertigt. In- 
sofern jedoch diese Verzeichnisse nur die Namen der Besitzer und die Steuer- 
beträge nachweisen, bleibt den Gemeinden überlassen, die Acquirenten zu Vor- 
legung der ihnen ausgehändigten Urkunden anzuhalten. Mittelst Einsichtnahme 
der monatlichen Verzeichnisse bei der Steuereinnahme vermag der Gemeinde- 
vorstand sich von jeder Säumniß Kenntniß zu verschaffen und derselben durch 
Einforderung der Urkunde abzuhelfen. 
Die Gemeinden, welche behufs Uebersicht der Besitzverhältnisse in ihrer 
Flur, oder zu eigener Buchführung ein Eremplar des Fundbuchs oder des 
Katasters bedürfen, haben sich wegen Abschrift an den Großherzoglichen Bezirks- 
kataster-Führer zu wenden, wo ihren Wünschen gegen billigmäßige Gebühr ent- 
sprochen werden wird. 
Weimar am 2. Juli 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. In den mit Gemeinden abgeschlossenen Verträgen über gemeinde- 
weise Ablösung der fiskalischen grundberrlichen Berechtigungen in ihrem Orte 
und ihrer Flur gegen Uebernahme einer Rente ist nachgelassen, daß auch wäh- 
rend des Laufes der Tilgungs-Periode sowohl die Gemeinden selbst Zahlungen
	        
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