Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Die Wahl erfolgt auf drei Jahre und kann jeder Ausscheidende sofort wieder 
gewählt werden. Die Bedingungen der Wählbarkeit sind dieselben, wie bei den 
Verwaltungsraths-Mitgliedern (s. F. 23). Die Namen der Mitglieder sind 
öffentlich bekannt zu machen. 
#". 32. 
Sicherheiteêleistung. 
Der Direktor und dessen Stellvertreter haben Sicherheit zu leisten. Die 
Eflimmung des Betrages bleibt dem Ermessen des Verwaltungsrathes über- 
assen. 
. 33. 
Geschäftskreis. 
Das Direktorium hat die Angelegenheiten der Gesellschaft nach Maßgabe der 
gegenwärtigen Statuten und etwa zu ertheilender besonderer IJnstruktionen zu 
leiten, auszuführen und zu verwalten. 
Es hat insbesondere: 
a) die Gesellschaft nach Außen und gegen einzelne seiner Mitglieder, ins- 
besondere auch in allen und jeden Rechtsangelegenheiten, aktiv und passiv 
zu vertreten (s. jedoch §. 26 lit. k) und genügt zu seiner Legitimation 
die im §. 31 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung; 
b) das Unternehmen selbst auszuführen und bezüglich ausführen zu lassen; 
) Verträge mit dritten Personen und Anstalten abzuschließen und zu voll- 
ziehen, soweit sie nicht der Genehmigung des Verwaltungsrathes oder 
der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind (s. §S.S. 20, 26); 
d) dem Verwaltungsrathe alljährlich einen möglichst vollständigen Betriebs- 
plan für das folgende Wirthschaftsjahr gegen Ende des Jahres vor- 
zulegen; 
e) die Hauptkasse und Hauptrechnung zu führen, dafern nicht über die 
Führung der Hauptkasse von dem Verwaltungsrathe anderweite Bestim- 
mung getroffen wird;
	        
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