Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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III.  Se.  Koönigliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  durch  höchstes
Reskript  vom  24.  d.  M.  gnädigst  zu  befehlen  geruhet,  Folgendes  zur  Kenntniß
  des  Publikums  zu  bringen:

1)  Ohngeachtet  F.  2  des  Gesetzes  vom  18.  August  d.  J.,  betreffend  die
Einziehung  der  inländischen  Scheidemünze,  bestimmt,  daß  bei  den  darin.
bezeichneten  Kassen  und  Einnahmestellen  nur  bis  zum  31.  Dezember
d.  J.  1840  Abends  8  Uhr  die  Auswechselung  der  inländischen  Scheidemünze
  Statt  finden  kann:  so  soll  doch  im  Interesse  der  Gewerbetreibenden
  und  des  Publikums  —  mit  Ausschluß  des  1.  Januar  1841  —
noch  am  2.  Januar  1841  von  neun  bis  zwölf  Uhr  im  Vormittage
  die  Auswechselung  der  inlandischen  Scheidemünze  bei  den  im  oben
erwähnten  Gesetze  benannten  Kassen  und  Einnahmestellen,  und  in  der
.  5  desselben  für  den  Nachmittag  des  81.  d.  M.  bestimmten  Weise,
gestattet  werden.

2)  In  allem  Uebrigen,  was  das  fragliche  Einziehungs=  und  Umwechselungs-Geschäft
  anbetrifft,  behält  es  sein  Bewenden  bei  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  18.  August  1840.

Wir  machen  dem  zu  Folge  diese  höchsten  Bestimmungen  dem  betheiligten
Publikum  hiermit  unter  dem  Hinzufügen  bekannt,  daß  die  im  Gesetze  vom  18.
August  d.  J.  benannten  Einlösungsstellen  bereits  mit  angemessener  Anweisung
versehen  worden  sind.

Weimar  am  24.  Dezember  1840.

Großherzoglich  Sshches  Landschafts-Kollegium.
Ch.  Weyland.

 

Berichtigungen.

Lemt-  ber  Worte:  eußerordentlichen  Kosten“  S.  230  Anmerk.  2  Zcilc  2  dieses  Blattes;  statt:  „im  Termine“  S.  231
5  3.  1;  statt:  ,  Auezupfen“  S.  251  8.  17  in  der  Randnete;  statt:  „(Art.  2  .  256  K.  26  lee#te  Zeile  ist  zu  lesen?
ußergerichtlichen  Kosten  —  ein  Termin  —  Aueêrupfen  —  (5.  25)  —
Eedann  ist  S.  "  3.  3.  der  Buchstabe  b  in  die  Zakl  2  und  S.  377  F.  15  unn  Jcg  der  Ansatz  von  3  Pf.  für  jede
befreite  in  den  Ansatz  von  1  Gr.  3  Pf..  zu  berichtigen.