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Wenn Briefe unvollständig mit Marken oder gestempelten Kouverts fran-
kirt sind, so wird dafür das Ergänzungs-Porto und der Zuschlag eingehoben.
Bei Ermittlung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden die
Silbergroschen stets zu 3 Kreuzern beiderlei Währung und umgekehrt, sowie
die Kreuzer der einen Währung für Kreuzer der andern Währung gerechnet,
und es ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduktion anzusetzen.
Der Zuschlag mit einem Silbergroschen oder 3 Kreuzern für dao Coth
aber ist bei solchen ungenügend frankirten Briefen dann, wenn der Werth der
verwendeten Marken u. s. w. nicht einmal dem Betrage der einfachen Porto-
taxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammtgewicht des letzteren, in
anderen Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Tar-Sätze) oder Tbeile
von Lothen anzurechnen.
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung
der Annahme des Briefes.
Artikel 6.
Kreuz= oder Streifband-Sendungen.
Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezah=
lung und der vorschriftmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschied der Entfernung
der gleichmäßige Satz von 1 Kreuzer (4 Silberpfennige) für das Loth, sonst
aber das gewöhnliche Brief-Porto erhoben.
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sen-
dungen wird das gewöhnliche Brief-Porto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die
unberichtigten Lothe oder Loththeile angesetzt. Kreuz= und Streifband-Sendun-
gen werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt und dürfen
nur bis zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden.
Artikel 7.
Waarenproben und Muster.
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftgemäß verpackt sind, wird
für je 2 Loth das einfache Brief-Porto nach der Entfernung erhoben.
Derlei Sendungen siud bis zu dem Gewichte von 16 Loth als Briefpost-
Sendungen zu behandeln.