Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Dem Aktionär werden von den eingezahlten Aktien-Geldern vom Tage der 
Einzahlung während der Vorbereitungsarbeiten, spätestens aber bis zu demje- 
nigen Tage, der für die letzte allgemeine Prozent-Einzahlung bestimmt werden 
wird, vier Prozent für das Jahr vergütet. 
5. 8. 
Von denjenigen Aktien-Prozentbeträgen, welche nicht bis zum bestimmten 
Einzahlungs-Termine eingezahlt werden, müssen sechs Prozent Verzugszinsen 
entrichtet werden. 
Ist der Wohnort des zahlungssäumigen Aktionärs dem Verwaltungsrathe 
bekannt, so wird er von diesem ein Mahl brieflich an die Zahlung erinnert, wo- 
bei die einfache Versicherung des Verwaltungsrathes, daß der Erinnerungstrief 
zur Post gegeben sey, zum Beweise der erfolgten Erinnerung genügt. 
Wenn eine Prozent-Einzahlung binnen zwei Monaten, nachdem der Ver- 
waltungsrath die Nummer der Aktie, für welche die Einzahlung zurücksteht, mit 
der Aufforderung der Einzahlung zwei Mahl durch die Blätter der Gesellschaft 
hat bekannt machen lassen, nicht erfolgt, so hat der Verwaltungsrath die Wahl, 
den Aktionär entweder auf Zahlung gerichtlich zu belangen, oder denselben aller 
seiner Rechte an die Gesellschaft für verlustig und die bisher eingezahlten 
Aktien-Prozentbeträge für verfallen an die Gesellschaft zu erklären. In diesem 
Falle der Verlusterklärung werden die etwa ausgefertigten Interims-Quittungen 
durch Bekanntmachung in den Blättern der Gesellschaft annullirt, und die Ge- 
sellschaft ist berechtigt, statt der so ausfallenden Aktien neue Aktien zu emitti- 
ren und zu ihrem Besten zu verkaufen. 
3. 9. 
Mehre Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionärs können ihre 
Rechte nur gemeinschaftlich und zwar nur durch eine Person ausüben. 
s. 10. 
Jeder Besitzer einer oder mehrer Aktien ist Mitglied der Gesellschaft 
(Aktionär), ist dem Statut derselben unterworfen und hat nach Verhältniß der 
Zahl seiner Aktien Antheil an dem Gewinne und dem etwaigen Verluste der 
Gesellschaft, sowie an dem Vermögen derselben. 
Außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft kann derselbe den auf die 
Aktien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern.
	        
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