Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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4) dem am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und 
Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben 
und Grolland, einschlüssig des Ochumflusses, 
dem Zollvereine bei. 
Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürf- 
nissen der Abgaben-Kontrole und des Verkehres entsprechend, durch beiderseits 
zu ernennende Kommissarien festgestellt werden. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes wird der Senat der freien Hausestadt Bremen, 
mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Ge- 
setzen und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit dem im Zollvereine zur An- 
wendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen 
administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen 
Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach 
denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur öffent- 
lichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Ge- 
bietstheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des 
Senates der freien Hansestadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderun- 
gen in dem Königreiche Hannover, bezüglich dem Herzogthume Oldenburg all- 
gemein getroffen werden. 
Artikel J. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete 
des Zollvereines und den in Rede stehenden Gebietstheilen auf und es können 
alle Gegenstände des freien Verkehres aus letzteren frei und unbeschwert in die 
im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jene einge- 
führt werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staats-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spiel- 
karten, ingleichen der Kalender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);
	        
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