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Bogen spätestens acht Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von
dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden Beamten, welcher dieselben nach der
Nummer zu verzeichnen hat, anzumelden und vorzuzeigen, die Aktien oder Quit-
tungs-Bogen selbst aber in ihrem Besttze zu behalten.
Dieselben empfangen über die geschehene Anmeldung eine Bescheinigung,
die gleichfalls als Einlaßkarte in die General-Versammlung dient; sie sind aber
schuldig, alsdann außer der Bescheinigung die Aktien oder Quittungs-Bogen
selbst bei dem Eintritte in die Versammlung an einen von dem Verwaltungsrathe
zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den Nummern des bei der Anmel-
dung aufgenommenen Verzeichnisses zu vergleichen hat, vorzuzeigen. Das nach
den bei dem Eintritte in die General-Versammlung vorgezeigten Bescheinigungen
zu fertigende und von dem Verwaltungsrathe zu attestirende Verzeichniß liefert
den Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen Aktionäre und der ihnen zuge-
standenen Stimmen. An den nächsten Tagen nach dem Schlusse der General-
Versammlung können die deponirten Aktien oder Quittungs-Bogen gegen Rück-
gabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden.
Abänderungen der obigen Bestimmungen zur Erleichterung der Legitima-
tion können von dem Verwaltungsrathe beschlossen werden; es sind jedoch solche
Beschlüsse zugleich mit der Einladung zu der General-Versammlung bekannt zu
machen.
8. 28.
Es ist jedem nach K. 27 legitimirten Aktionär gestattet, sich durch einen
aus der Zahl der übrigen Aktionäre gewählten Bevollmächtigten auf Grund
einer schriftlichen, lediglich der Prüfung des Verwaltungsrathes unterliegenden,
Vollmacht vertreten zu lassen (vergleiche jedoch §. 26, ulin. 2). Moralische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, welcher entweder
aus der Zahl ihrer Repräsentanten erwählt, oder ein Aktionär seyn muß.
Handlungs häuser können durch ihre Prokura-Träger, selbst wenn diese
nicht Aktionäre sind, vertreten werden.
Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und
Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Aktionäre sind, und ohne daß es für
dieselben einer Autorisation oder Vollmacht bedarf, vertreten werden.
Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte bei-
wohnen.
Nichterscheinende Aktionäre sind den Beschlüssen der Anwesenden un-
terworfen.