Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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1. die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Ab- 
fertigung auf Begleitschein II, 
2. die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Aus- 
gangszolles befugten Abfertigungsstelle, 
3. die zum Durchgange bestimmten Waaren: 
a) im d der unmittelbaren Durchfuhr, bei dem Grenzeingangs-Amte zur Durchfuhr, 
b) in ale der mittelbaren Durchfuhr, bei dem Niederlage-Amte zur Versendung nach dem 
uslande 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
Der dem Tarife zu Grunde liegende, mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allge- 
mein eingeführten Gewichten übereinstimmende Zentner, der Zoll-Zentner, ist in hundert Pfunde 
Fetheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
93 
5 — 1000 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 — 1000 Rheinbaperischen Kilogrammen, 
935 ri### —= 1000 Württembergischen Pfunden, 
1#r 
933 —# — 1000 Stchsischen (Dresdener) Pfunden. 
Demnach sind gleich zu achten: 
III. 
IV. 
Zoll-Pfunde: 
14 15 Preußischen (Kurhessischen) Pfunden, 
28 25 Baperischen Pfunden, 
2 — 1 Rbeinbayerischen Kilogramm, 
14 — 15 Württembergischen Pfunden, 
14 —= 15 Stcchsischen (Dresdener) Pfunden; 
Zoll-Zentner: 
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zentnern zu 110 Pfunden, 
28 25 Baperischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 = 1 Rheinbayerischen Quintal zu 100 Kilogrammen, 
36 = 37 Württembergischen Zentnern zu 104 Pfunden, 
36 —= 35 Sacchsischen (Dresdener) Zentnern zu 110 Pfunden. 
Werden Waaren unter Begleitschein = Kontrole versandt, oder bedarf es zu dem Waaren-Ver- 
schlusse der Aulegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ gEr.) oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3/4 gGr.) oder 3½ Kreuzer. 
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere 
Nebenerhebungen sind unzulässig. 
a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Retto-Genichte erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin 
iu ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den 
Transport verstanden.
	        
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