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Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Retto-Gewicht nicht ohne Unbequem-
lichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und die Aufbewah-
rung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein
Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waare und eine
erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen Tara-Satze bemerkbar wird,
ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt III)
geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichtes nach-
gelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner,
» » „ einspännigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner,
"" „ „ zweispännigen Fuhnwerks zu vier und zwanzig Zentner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei der Deklara-
tion auf das darin vorhandene Matertal, insofern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rück-
sicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen r2c., ohne Beimischung von Wolle, ge-
fertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine
Waare (mit Ausschluß der Gold= und Silber-Stoffe, sowie der Bänder und Borten) aus Seide
oder Floret-Seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle,
so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten,
Saumleisten, Saalband, Lisiôöre) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der Zoll-Klassifkation
außer Betracht.
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen Zollsätzen unter-
liegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden Waarengattung nach ihrem
Netto-Gewichte angegeben werden. .
Geschieht dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der speziellen
Revision bel dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, falls er das letztere, ungeachtet der
ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Er-
klärung in den Begleitschein amtlich ausgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem gan-
zen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am hcchsten besteuerten Waare,
die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente,
Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa-
ren (Jlercerie) gehörigen, in dem Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Num-
mern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz
zuverlässigen Verschluß gestattet.
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Ta-
rife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern ausgeführten Gegenstände als
„Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II Nr. 20) soll nicht die Verzollung derselben nach dem
höheren Tarif-Satze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung
nach dem Revisions-Befunde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spe-
zielle Ermittelung anträgt.
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VII.