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X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waaren-
Quantitäten unter ro### des Zentners. — Gefällebeträge von weniger als sechs Silberpfennigen
oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle
des Mißbrauches örtliche Beschränkungen vorbehalten.
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silber-Münzen der sämmtlichen Vereins-
staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.
Anhang
zu dem Vereins-Zolltarife.
Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen, in Gemäßheit der Gesetze vom 1. Dezember
1841 und vom 19. Juli 1843 werden in dem Großherzogthume erhoben:
A. soweit dasselbe dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine angehört, wie auch in dem Amte
Allstedt mit Oldisleben,
I. bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme von Preußen (ausschließlich
der Hohenzollerschen Lande), Sachsen, den zum Thüringischen Vereine gehörigen Staaten,
Braunschweig und Luxemburg,
1) von Branntwein für die Ohm Preußisch bei 50 % Akkohol nach Tralles 6 Thlr.
Anmerkung. Derselben Abgabe unterliegen auch alle andere alkoholhaltige Fabrikate,
als Rum, Liqueurs 2c.
Die Bestimmung „bei 50 % Alkohol-Stärke nach Tralles“ stellt nur das Verhält=
niß fest, wornach die Abgabe zu erheben ist, so daß von stärkerem oder schwächerem
Branntweine bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Tarif-Satz.
2) von Bier für den Zentner Preußisch = 1,028964 Zoll-Zentner = — Thlr. 71 Sgr.
II. Bei dem Uebergange aus anderen Vereinsstaaten, mit Ausnahme der unter 1 genannten, ferner
Hannovers, Kurhessens, Braunschweigs, Oldenburgs und buemburg,
XI.
1) von Wein für den Zentner Preußisch ... . — Thlr. 25 Sgr.
2) von Traubenmost für den Zentner Preußisch — „ 20 „
3) von Tabaksblättern, Tabakestengeln und Tabaks= übriluen zu den
Zentner Preußisch — „ 20 „
B. was das Amt Ostheim mit Ausschluß des Dites Melpers betrift, bei dem Uebergange aus anderen
Vereinsländern, mit Ausnahme des Königreiches Bayern,
1) von Bier für den Eimer Bayerisch = 0,497932 Ohm Preußisch F Thi. 9 Sgr. 15 Pf.
oder .
2) von Branntwein für den Eimer Bayerisch . 1Thlr.
oder 1 Fl. 45 Kr.
3) von geschrotenem Molze für den Nepen Baverisch — 0,674283
Scheffel Preußisch . ., . -d— Thlr. a * 33 Pf.
oder —
Duck der Hef= Buchrruckere.