Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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II. Nach einer Mittheilung des Königlich Preußischen Finanz-Ministe- 
riums erfolgt gegenwärtig die Ausstellung der Legitimations-Schetne für Fabri- 
kanten und Handelsreisende Behufs Erlangung steuerfreier Gewerbsscheine zum 
Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waarenaufkauf in anderen Ver- 
einsländern nach den vereinbarten Formularen (Bekanntmachung der vormali- 
gen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 7. Mai 1835, Regierungs-Blatt 
S. 55 folg.) im Großherzogthume Luremburg durch den Großherzoglichen General- 
Verwalter der Finanzen; im Fürstenthume Lippe durch die Magistrate in den Städten 
Detmold, Lemgo, Blomberg, Horn, Salzuflen, Barntrup und Lage, durch die 
Justiz= und Verwaltungs-Aemter Detmold, Lage, Oerlinghausen, Schötmar, 
Varenholz, Hobenhausen, Brake, Sternberg, Blanberg, Schieder, Schwalen- 
berg, Horn und Lipperoda; in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont 
durch die Kreisräthe zu Mengeringhausen, Korbach, Wildungen und Pyrmont; 
im Herzogthume Anhalt-Dessau-Köthen durch die Kreis-Steuerämter zu Dessau, 
Köthen und Zerbst, sowie durch die Untersteuerämter, und im Herzogthume 
Anhalt-Bernburg durch die Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern. 
Handelsreisende aus anderen Vereinsländern, welche im Großherzogthume 
Luremburg Waaren aufkaufen, oder Bestellungen suchen wollen, bedürfen dazu 
keiner besonderen Erlaubniß. 
In den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont werden die steuerfreien 
Gewerbescheine nach dem verabredeten Muster gleichfalls durch die oben bezeich- 
neten Behörden im Herzogthume Anhalt-Dessau-Köthen durch die genann- 
ten Kreis-Steuerämter, im Herzogthume Anhalt-Bernburg ebenfalls durch 
die Herzogliche Regierung, Abtheilung des Innern, ertheilt. 
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. November 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Zur Beseitigung von Zweifeln über das zweckmäßigste Verfahren 
zur Verhütung der Weiterverbreitung der neuerlich auch in manchen Gegenden 
des Großherzogthumes häufiger vorgekommenen Pferderäude durch Gegenstände, 
welche mit den von dieser Krankheit befallenen Thieren in näherer Berührung 
gewesen sind, wird Folgendes hierdurch angeordnet.
	        
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