Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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# 32. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz in der General= 
Versammlung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Fol- 
geordnung der zu verhandelnden Gegenstände, ertheilt das Wort und setzt 
das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest. 
Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwe- 
senden Aktionäre gefaßt. Eine Ausnahme findet Statt bei den Beschlüssen, 
welche eine Abänderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft festsetzen, 
indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei Dritteln der 
anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. 6 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
8. 33. 
Bei der Wahl der von der Gesellschaft zu wählenden Mitglieder des 
Verwaltungsrathes (. 35) findet folgendes Verfahren Statt: 
a) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Aktio- 
när eine der Anzahl der zu Erwählenden gleiche Zahl von Gesellschafts- 
mitgliedern bezeichnet; 
b) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimm- 
zettel die größte Anzahl der Stimmen (K. 26) erhalten haben; 
c) bei Stimmengleichheit wird durch das Loos nach einer von dem 
Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, 
wer für gewählt zu achten ist; 
d) das Resultat der Wahl wird in dem über die Verhandlung aufgenom- 
menen Protokolle registrirt; die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel 
der Gesellschaft verschlossen und bis nach der nächsten ordentlichen Gene- 
ral-Versammlung aufbewahrt. 
Sollte ein in den Verwaltungsrath Gewählter das Amt ausschlagen, 
was angenommen wird, wenn er sich nach erfolgter Benachrichtigung von der 
Wahl zur Annahme desselben nicht binnen vierzehen Tagen schriftlich bereit 
erklärt haben wird, so tritt derjenige ein, welcher nach ihm die meisten Stim- 
men erhalten hat. 
# # 3# 
Das über die Verhandlung jeder General-Versammlung aufzunehmende Pro- 
tokoll wird von einem verpflichteten Protokoll-Führer geführt und von den an- 
wesenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes, sowie von denjenigen Aktionären 
unterschrieben, welche dieses in der Versammlung verlangen oder von der Ver- 
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