Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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sammlung hierzu bestimmt werden. Das Protokoll, welchem ein von dem Ver- 
waltungsrathe zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre und deren 
Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt 
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. 
C. Von dem Verwaltungsrathe. 
5 3. 
Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar aus vier 
von den hohen Staatsregierungen zu bestellenden Mitgliedern und acht anderen 
Mitgliedern, welche von der General-Versammlung gewählt werden (F. 33). 
Von den durch die hohen Regierungen zu bestellenden Mitgliedern ernennt die 
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung zwei, von denen eins den Vorsitz 
führt, das andere den Vorsitzenden in Behinderungsfällen vertritt. Die beiden 
anderen hohen Regierungen ernennen je ein Mitglied, behalten sich aber vor, 
nach ihrem Ermessen ihre Kommissare bei der Direkrion der Thüringschen Eisen- 
bahngesellschaft zugleich als Mitglieder des Verwaltungsrathes der Werra-Bahn- 
gesellschaft zu bestellen, in welchem Falle denselben in dieser Eigenschaft volles 
Stimmrecht zusteht. 
8. 86. 
Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes 
müssen je zehen Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Quittungs-Bogen, 
welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind, 
besitzen oder erwerben. 
Nicht wählbar sind: 
1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes der Thüringschen Eisenbahngesell- 
schaft, sowie der Direktion dieser Gesellschaft und die Stellvertreter der 
letztern; 
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in 
Kontrakts-Verhältnissen stehen; 
3) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen ein- 
gestellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Gläubiger nachzuweisen; 
4) Personen, welche über drei Meilen von der Bahn entfernt wohnen. 
8. 37. 
Von den acht gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrathes treten mit 
dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche General-Versammlung gehalten
	        
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