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sammlung hierzu bestimmt werden. Das Protokoll, welchem ein von dem Ver-
waltungsrathe zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre und deren
Stimmenzahl beizufügen ist, hat vollkommen beweisende Kraft über den Inhalt
der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.
C. Von dem Verwaltungsrathe.
5 3.
Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern und zwar aus vier
von den hohen Staatsregierungen zu bestellenden Mitgliedern und acht anderen
Mitgliedern, welche von der General-Versammlung gewählt werden (F. 33).
Von den durch die hohen Regierungen zu bestellenden Mitgliedern ernennt die
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung zwei, von denen eins den Vorsitz
führt, das andere den Vorsitzenden in Behinderungsfällen vertritt. Die beiden
anderen hohen Regierungen ernennen je ein Mitglied, behalten sich aber vor,
nach ihrem Ermessen ihre Kommissare bei der Direkrion der Thüringschen Eisen-
bahngesellschaft zugleich als Mitglieder des Verwaltungsrathes der Werra-Bahn-
gesellschaft zu bestellen, in welchem Falle denselben in dieser Eigenschaft volles
Stimmrecht zusteht.
8. 86.
Die von der Gesellschaft zu erwählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes
müssen je zehen Aktien oder dieser Aktien-Zahl entsprechende Quittungs-Bogen,
welche während der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen sind,
besitzen oder erwerben.
Nicht wählbar sind:
1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes der Thüringschen Eisenbahngesell-
schaft, sowie der Direktion dieser Gesellschaft und die Stellvertreter der
letztern;
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft in
Kontrakts-Verhältnissen stehen;
3) Personen, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zahlungen ein-
gestellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung
ihrer Gläubiger nachzuweisen;
4) Personen, welche über drei Meilen von der Bahn entfernt wohnen.
8. 37.
Von den acht gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrathes treten mit
dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche General-Versammlung gehalten