Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

22 
higer Zahl und von den Mitgliedern der Thüringschen Eisenbahn-Direktion we- 
nigstens vier Stimmberechtigte, mit Einschluß der Kommissare der hohen 
Staatsregierungen von Sachsen-Weimar und Sachsen-Coburg-Gotha, ihre Stim- 
men abgegeben haben. 
— 
Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz in Meiningen. 
S 
Der Verwaltungsrath entwirft nach seinem Zusammentritte eine Geschäfts- 
ordnung, über deren Ausführung der Vorsitzende zu wachen hat. 
8. 46. 
Der Verwaltungsrath leitet die Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt 
seine eigenen, sowie die Beschlüsse der General-Versammlung in Ausführung, 
ernennt die Beamten der Gesellschaft, welche 
an)für die Kontrole der von der Thüringschen Eisenbahnverwaltung zu be- 
wirkenden Buch= und Rechnungs-Führung der Gesellschaft, 
b) für die Ueberwachung der Erfüllung des mit der Thüringschen Eisenbahn- 
gesellschaft abgeschlossenen, dem Statute annektirten Vertrages und 
c) für die Geschäftsführung des Verwaltungsrathes 
anzustellen sind (vergleiche §. 51), bestimmt ihre Gehalte und etwaige Gratifi- 
kationen, wahrt selbst durch seine Mitglieder und mit Hülfe der eben erwähnten 
Beamten die Interessen der Gesellschaft gegen die Thüringsche Eisenbahnverwal- 
tung bei der Rechnungsführung, Bauausführung, Betriebsverwaltung und Be- 
schaffung der Materialien und Betriebsmittel und repräsentirt die Gesellschaft 
in allen Verhältnissen nach Außen, insoweit der annektirte Vertrag mit der 
Thüringschen Eisenbahngesellschaft dieser in der angegebenen Beziehung nicht be- 
sondere Befugnisse einräumt, auf das Vollständigste, auch in solchen Fällen, wo 
es sonst einer Spezial-Vollmacht bedarf. Insbesondere ist der Verwaltungsrath 
ermächtigt, die Gesellschaft bei gerichtlichen Verhandlungen zu vertreten, Pfand- 
rechte zu bestellen, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken -Bücher und Lö- 
schungen in denselben zu bewilligen, Grundstücke zu erwerben, Wiederveräuße- 
rungen vorzunehmen, Entsagungen und Verzichte zu erklären, Cessionen zu lei- 
sten, Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung 
zu unterwerfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.