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8. 10.
Darüber, wie die zeitweise während der Bauzeit nicht alsbald zu verwen-
denden Geldbestände und die zur Zeit des Bahnbetriebes über den Bedarf des
Betriebes und sonstigen Aufwandes sich herausstellenden Ueberschüsse im Laufe
einer Abrechnungs-Periode nutzbar zu machen sind, hat der Verwaltungsrath
nach Anhörung der Direktion und mit Berücksichtigung der Bau= wie der Be-
triebs-Kasse, unter der Verpflichtung, einen den Verhältnissen entsprechenden
Betriebs-Fonds jeder Zeit zur Dieposition zu halten, allgemeine Bestimmungen
zu treffen. Falls die Direktion solche nicht für zweckdienlich hält, sind dieselben
in einer gemischten Konferenz des Verwaltungsrathes und der Direktion nach
Maßgabe des F. 43 der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft durch Be-
schluß der Majorität zu regeln.
8. 11.
Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, über
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben eine vollständige separate Buch= und Rech-
nungs-Führung einzurichten, mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu
veranlassen und die Bilange nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchfüh-
rung aufzunehmen.
Die Kaution der Kassebeamten der Thüringschen Eisenbahngesellschaft, welche
wegen der in Folge des Zutrittes der Werra-Bahngesellschaft gesteigerten Ver-
antwortlichkeit der Kassebeamten angemessen zu erhöhen ist, haftet zugleich für
die Werra-Bahngesellschaft.
Ueber das einzurichtende Abrechnungsverfahren und überhaupt über die
Einrichtung des Rechnungs= und Kasse-Wesens bei der Thüringschen Eisen-
bahnverwaltung stellt die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft einen
vollständigen Plan auf und legt solchen dem Verwaltungsrathe der Werra-
Eisenbahngesellschaft zur Annahme vor. Findet über den Plan keine Einigung
Statt, so wird in einer gemischten Konferenz (P. 43 der Statuten der Werra-
Eisenbahngesellschaft) durch Stimmenmehrheit über die Differenz-Punkte ent-
schieden. Es räumt aber die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft
schon jetzt dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft das Recht ein,
einen Gegenbuchführer bei ihrer (der Thüringschen Eisenbahngesellschaft) Haupt-
kasse anzustellen, welcher den auf die bestehende Kassen= und Geschäfts-Ordnung
gegründeten Anweisungen des Kassevorstehers, unter vollständiger Erhaltung sei-
ner im Uebrigen unabhängigen Stellung, sich zu fügen hat. Die jährliche Be-