Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 10. 
Darüber, wie die zeitweise während der Bauzeit nicht alsbald zu verwen- 
denden Geldbestände und die zur Zeit des Bahnbetriebes über den Bedarf des 
Betriebes und sonstigen Aufwandes sich herausstellenden Ueberschüsse im Laufe 
einer Abrechnungs-Periode nutzbar zu machen sind, hat der Verwaltungsrath 
nach Anhörung der Direktion und mit Berücksichtigung der Bau= wie der Be- 
triebs-Kasse, unter der Verpflichtung, einen den Verhältnissen entsprechenden 
Betriebs-Fonds jeder Zeit zur Dieposition zu halten, allgemeine Bestimmungen 
zu treffen. Falls die Direktion solche nicht für zweckdienlich hält, sind dieselben 
in einer gemischten Konferenz des Verwaltungsrathes und der Direktion nach 
Maßgabe des F. 43 der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft durch Be- 
schluß der Majorität zu regeln. 
8. 11. 
Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, über 
sämmtliche Einnahmen und Ausgaben eine vollständige separate Buch= und Rech- 
nungs-Führung einzurichten, mit jedem Jahre den Abschluß der Bücher zu 
veranlassen und die Bilange nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchfüh- 
rung aufzunehmen. 
Die Kaution der Kassebeamten der Thüringschen Eisenbahngesellschaft, welche 
wegen der in Folge des Zutrittes der Werra-Bahngesellschaft gesteigerten Ver- 
antwortlichkeit der Kassebeamten angemessen zu erhöhen ist, haftet zugleich für 
die Werra-Bahngesellschaft. 
Ueber das einzurichtende Abrechnungsverfahren und überhaupt über die 
Einrichtung des Rechnungs= und Kasse-Wesens bei der Thüringschen Eisen- 
bahnverwaltung stellt die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft einen 
vollständigen Plan auf und legt solchen dem Verwaltungsrathe der Werra- 
Eisenbahngesellschaft zur Annahme vor. Findet über den Plan keine Einigung 
Statt, so wird in einer gemischten Konferenz (P. 43 der Statuten der Werra- 
Eisenbahngesellschaft) durch Stimmenmehrheit über die Differenz-Punkte ent- 
schieden. Es räumt aber die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft 
schon jetzt dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft das Recht ein, 
einen Gegenbuchführer bei ihrer (der Thüringschen Eisenbahngesellschaft) Haupt- 
kasse anzustellen, welcher den auf die bestehende Kassen= und Geschäfts-Ordnung 
gegründeten Anweisungen des Kassevorstehers, unter vollständiger Erhaltung sei- 
ner im Uebrigen unabhängigen Stellung, sich zu fügen hat. Die jährliche Be- 
 
	        
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