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Wird das Zeugniß von einem im Auslande wohnenden Arzte ausgestellt,
so muß dasselbe auch noch von einer Gerichts= oder Verwaltungs-Behörde be-
glaubigt seyn.
2) Sonstige außerordentliche Verhinderung, durch amtliches Zeugniß gehörig
nachgewiesen.
3) Aufenthalt auf Unmiversitäten, Akademien und Lehranstalten, wie auch
sonst in und außer Landes zum Behufe der Erlernung einer Wissenschaft,
Kunst, Profession — wenn der Aufenthaltsort wenigstens zehen Meilen
von dem Musterungsorte entfernt ist und wenn die Reise des Dienst-
pflichtigen zum Musterungs= und Verloosungs-Termine eine nachtheilige
Unterbrechung in seiner Ausbildung und in seinen Verhältnissen bescheinig-
ter Maßen zur Folge haben würde.
Für solche entschuldigte Dienstpflichtige ist, sofern sich dazu nicht beson-
dere Bevollmächtigte anmelden — als welche Aeltern, Vormünder und Geschwi-
ster derselben ohne Weiteres gelten sollen — von Amtswegen das Loos zu ziehen.
. 24.
Nach beendigtem Musterungs= und Verloosungs-Geschäfte haben die Be-
zirks-Direktoren die ergangenen Akten an das Staats-Ministerium zur Prä-
fung bezüglich zur Genehmigung des Verfahrens und zur Entscheidung über
die vorgebrachten Reklamationen auf Befreiung sowie auf Zurückstellung ein-
zusenden.
. 23.
Nachdem hierüber vom Staats-Ministerium Entschließung gefaßt und mit
Rücksicht auf die, wegen gänzlicher oder vorerstiger Untüchtigkeit sowie wegen
zugestanden erhaltener Befreiung oder Zurückstellung, Ausgeschiedenen, desglei-
chen auf die ungehorsam Ausgebliebenen, der von jedem Musterungs= und Ver-
loosungs-Bezirke nach Maßgabe seiner Seelenzahl zu stellende Rekruten-Bedarf
festgesetzt worden ist, ergeht behusige Anweisung an die Bezirks-Direktoren,
welche demgemäß die definitiv für untüchtig erkannten Dienstpflichtigen zu ent-
lassen und mit Freischeinen zu versehen, die vorerst Untüchtigen, ihrer Loos-
nummer nach dem Aktiv-Bestande Angehörige, zum Wiedererscheinen im nächst-
jährigen Musterungs-Termine vorzuladen, die Reklamanten von der Entschei-
dung des Staats-Ministeriums in Kenntniß zu setzen, die zur Einstellung in
den Aktiv-Bestand bestimmten Loosnummern dem Militär-Kommando zu über-
weisen und endlich die Loosnummern der demnach dem Militär überwiesenen
Militär-Pflichtigen sowie die Namen der, wegen ihres unentschuldigten Ausblei-
bens im Musterungs= und Verloosungs-Termine den Loosnummern ihrer Al-
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