Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Im Falle des Unvermögens wird er mit entsprechender Gefäng— 
nißstrafe belegt, wobei Zwölf Thaler Funfzehen Sgr. gleich einer Woche 
Gefängniß gerechnet werden. 
Die Gefängnißstrafe darf aber in keinem Falle im Ganzen acht 
Wochen überschreiten. 
3. 29. 
Diejenigen, welche sich durch fälschliches Vorgeben von Untüchtigkeit dem 
Militär-Dienste entzogen haben, werden zur Aushaltung ihrer Dienstzeit angehal- 
ten und unterliegen noch daneben, sofern nicht die allgemeinen strafgesetzlichen 
Bestimmungen wegen Betrugs in Anwendung kommen, den im §. 28 unter 
Nr. III geordneten Ungehorsamsstrafen. 
Wird der Schuldige in Folge des wegen Betrugs gegen ihn erlassenen 
Straferkenntnisses für unwürdig zum Eintritt in das Militär erachtet, so hat 
er, wenn er dazu vermögend, das im F. 38 geordnete Einstands-Quantum zur 
Stellvertretungsgelder-Kasse zu entrichten. 
—* 
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Kör- 
pers der Dienstleistung zu entziehen suchen, sollen, dafern sie zu irgend einer 
militärischen Dienstleistung tüchtig, mit sechsjähriger Dienstzeit eingestellt werden 
und sind außerdem nach Art. 139 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 
zu bestrafen. 
at sich der Dienstpflichtige zu jeder militärischen Dienstleistung untüchtig 
gemacht, so ist er, vorbehältlich der gleichen Bestrafung nach Maßgabe des 
Strafgesetzbuches, zur Entrichtung der Stellvertretungssumme verpflichtet. 
8. 31. 
Verstirbt ein ungehorsamer Dienstpflichtiger, ehe die Ungehorsamsstrafe ge- 
gen ihn ausgesprochen worden ist, so wird von seinen Erben eine Geldstrafe 
nicht eingezogen. 
  
32. 
Mit dem vollendeten vierzigsten Lebensjahre erlischt die Verbindlichkeit zum 
Militär-Dienste gänzlich und kann von diesem Zeitpunkte an gegen bis dahin 
Ungehorsame eine der im F. 28 geordneten Strafen nicht mehr verhängt werden. 
8. 33. 
Die im Laufe des Jahres erforderlich werdenden weiteren Verhandlungen, 
Verfügungen und Entscheidungen in Betreff der noch nicht dem Militär über- 
wiesenen Dienstpflichtigen gehhren zunächst zur Kompetenz der betroffenen Be-
	        
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