122
Im Falle des Unvermögens wird er mit entsprechender Gefäng—
nißstrafe belegt, wobei Zwölf Thaler Funfzehen Sgr. gleich einer Woche
Gefängniß gerechnet werden.
Die Gefängnißstrafe darf aber in keinem Falle im Ganzen acht
Wochen überschreiten.
3. 29.
Diejenigen, welche sich durch fälschliches Vorgeben von Untüchtigkeit dem
Militär-Dienste entzogen haben, werden zur Aushaltung ihrer Dienstzeit angehal-
ten und unterliegen noch daneben, sofern nicht die allgemeinen strafgesetzlichen
Bestimmungen wegen Betrugs in Anwendung kommen, den im §. 28 unter
Nr. III geordneten Ungehorsamsstrafen.
Wird der Schuldige in Folge des wegen Betrugs gegen ihn erlassenen
Straferkenntnisses für unwürdig zum Eintritt in das Militär erachtet, so hat
er, wenn er dazu vermögend, das im F. 38 geordnete Einstands-Quantum zur
Stellvertretungsgelder-Kasse zu entrichten.
—*
Diejenigen, welche sich durch Verwundung und Verstümmelung des Kör-
pers der Dienstleistung zu entziehen suchen, sollen, dafern sie zu irgend einer
militärischen Dienstleistung tüchtig, mit sechsjähriger Dienstzeit eingestellt werden
und sind außerdem nach Art. 139 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850
zu bestrafen.
at sich der Dienstpflichtige zu jeder militärischen Dienstleistung untüchtig
gemacht, so ist er, vorbehältlich der gleichen Bestrafung nach Maßgabe des
Strafgesetzbuches, zur Entrichtung der Stellvertretungssumme verpflichtet.
8. 31.
Verstirbt ein ungehorsamer Dienstpflichtiger, ehe die Ungehorsamsstrafe ge-
gen ihn ausgesprochen worden ist, so wird von seinen Erben eine Geldstrafe
nicht eingezogen.
32.
Mit dem vollendeten vierzigsten Lebensjahre erlischt die Verbindlichkeit zum
Militär-Dienste gänzlich und kann von diesem Zeitpunkte an gegen bis dahin
Ungehorsame eine der im F. 28 geordneten Strafen nicht mehr verhängt werden.
8. 33.
Die im Laufe des Jahres erforderlich werdenden weiteren Verhandlungen,
Verfügungen und Entscheidungen in Betreff der noch nicht dem Militär über-
wiesenen Dienstpflichtigen gehhren zunächst zur Kompetenz der betroffenen Be-