Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

31 
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen 
die vor einem Großherzoglich Sächsischen Gerichte abgeschlossenen oder 
rekognoscirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem 
Königlich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoscirt worden 
wären. Im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach haben die 
vor einem Königlich Preußischen Gerichte oder Notar in Preußen nach 
der inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe 
Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Großherzoglich Sächsischen Gerichte 
abgeschlossen wären. 
III. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist 
1) das Hauptzollamt in Minden in ein Haupt-Steueramt mit Nieder- 
lage, und das in dem Bezirke dieses Hauptamtes befindliche Neben-Zollamt 
I. Klasse in Vlotho in ein Unter-Steueramt, welchem die bisherigen Befug- 
nisse zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II, mit 
Ausschluß derer über Manufactur-Waaren, und zur unbeschränkten Erhebung 
der Eingangsabgaben belassen sind, umgewandelt, 
und 
2) in dem Bezirke des Hauptamtes Lemgo das Neben-Zollamt 1 in 
Erder aufgehoben worden, während sowohl das Neben-Zollamt I in Höxter, 
als auch das Neben-Zollamt ! in Beverungen in Unter-Steuerämter um- 
gewandelt worden sind, wobei dem Amte in Höxter die Befugniß zur Erledi- 
gung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 
1854 (Blatt 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses andurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 11. März 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
GV. Thon. 
IV. Die Wahrnehmung, daß bei dem Verkehre, welcher vom Julande 
über Bremen Statt findet, seit dem 1. Januar d. J. häufiger als sonst die 
betreffenden Güter ohne Deklarations-Scheine die Grenze gegen das Bremische 
Gebiet überschreiten, giebt Veranlassung, Handel= und Gewerbe-Treibende in 
ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Weiterungen darauf aufmerk- 
sam zu machen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.