31
tes, wo die Sachen liegen. Jedoch haben im Königreiche Preußen
die vor einem Großherzoglich Sächsischen Gerichte abgeschlossenen oder
rekognoscirten Verträge dieselbe Wirksamkeit, als wenn sie vor einem
Königlich Preußischen Gerichte abgeschlossen oder rekognoscirt worden
wären. Im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach haben die
vor einem Königlich Preußischen Gerichte oder Notar in Preußen nach
der inländischen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen Verträge dieselbe
Wirksamkeit, als wenn sie vor einem Großherzoglich Sächsischen Gerichte
abgeschlossen wären.
III. Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist
1) das Hauptzollamt in Minden in ein Haupt-Steueramt mit Nieder-
lage, und das in dem Bezirke dieses Hauptamtes befindliche Neben-Zollamt
I. Klasse in Vlotho in ein Unter-Steueramt, welchem die bisherigen Befug-
nisse zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und II, mit
Ausschluß derer über Manufactur-Waaren, und zur unbeschränkten Erhebung
der Eingangsabgaben belassen sind, umgewandelt,
und
2) in dem Bezirke des Hauptamtes Lemgo das Neben-Zollamt 1 in
Erder aufgehoben worden, während sowohl das Neben-Zollamt I in Höxter,
als auch das Neben-Zollamt ! in Beverungen in Unter-Steuerämter um-
gewandelt worden sind, wobei dem Amte in Höxter die Befugniß zur Erledi-
gung von Begleitscheinen II beigelegt worden ist.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September
1854 (Blatt 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. März 1857.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
GV. Thon.
IV. Die Wahrnehmung, daß bei dem Verkehre, welcher vom Julande
über Bremen Statt findet, seit dem 1. Januar d. J. häufiger als sonst die
betreffenden Güter ohne Deklarations-Scheine die Grenze gegen das Bremische
Gebiet überschreiten, giebt Veranlassung, Handel= und Gewerbe-Treibende in
ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Weiterungen darauf aufmerk-
sam zu machen,