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das Zwei-Vereinsthaler-Stück mit dem Werthe von Zwei Thalern,
das Ein-Vereinsthaler-Stück mit dem Werthe von Einem Thaler
und außerdem
2) auf das Ein-Sechsteltbaler-Stück mit dem Werthe von Fünf Groschen.
Scheidemünze.
. 3.
Gu g. 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze soll das Pfund
feinen Silbers zu 34½ Thaler ausgebracht werden, mithin muß in 1035 Gro-
schen oder 2070 halben Groschen Ein Pfund feinen Silbers enthalten seyn.
*e
(Zu F. 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
In der Kupfer-Scheidemünze soll der Zollzentner Kupfer höchstens
zu 112 Thalern ausgebracht werden.
6.
(Zu §. 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.)
Die inländische Scheidemünze aller Art kann bei unserer Haupt-Staats-
kasse, sowie bei den von dieser zu beauftragenden und noch besonders bekannt
zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter 20 Thalern in
Silber-Scheidemünze und von nicht unter 5 Thalern in Kupfer-Scheidemünze,
gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe umgewechselt werden.
Kurs der Courant-Münzen des Vierzehn-Thalerfußes.
*-*-th
Die unter Unserem Stempel im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten
Courant-Münzen sollen nach ihrem Nennwerthe völlig gleiche Geltung mit den
gleichnamigen Münzstücken des 30-Thalerfußes haben.
Kurs der zeitherigen Scheidemünze.
5. 7.
Ebenso behält die im Umlaufe befindliche zeitherige Landes-Scheidemünze
unveranderte Geltung nach ihrem Neunwerthe auch in der neuen Landes-
währung.