Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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das Zwei-Vereinsthaler-Stück mit dem Werthe von Zwei Thalern, 
das Ein-Vereinsthaler-Stück mit dem Werthe von Einem Thaler 
und außerdem 
2) auf das Ein-Sechsteltbaler-Stück mit dem Werthe von Fünf Groschen. 
Scheidemünze. 
. 3. 
Gu g. 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
In der künftig auszuprägenden Silber-Scheidemünze soll das Pfund 
feinen Silbers zu 34½ Thaler ausgebracht werden, mithin muß in 1035 Gro- 
schen oder 2070 halben Groschen Ein Pfund feinen Silbers enthalten seyn. 
*e 
(Zu F. 6 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
In der Kupfer-Scheidemünze soll der Zollzentner Kupfer höchstens 
zu 112 Thalern ausgebracht werden. 
6. 
(Zu §. 5 des Gesetzes vom 27. Oktober 1840.) 
Die inländische Scheidemünze aller Art kann bei unserer Haupt-Staats- 
kasse, sowie bei den von dieser zu beauftragenden und noch besonders bekannt 
zu machenden Unter-Zahlstellen, in Summen von nicht unter 20 Thalern in 
Silber-Scheidemünze und von nicht unter 5 Thalern in Kupfer-Scheidemünze, 
gegen kursfähige Courant-Münze nach dem Nennwerthe umgewechselt werden. 
Kurs der Courant-Münzen des Vierzehn-Thalerfußes. 
*-*-th 
Die unter Unserem Stempel im bisherigen 14-Thalerfuße ausgeprägten 
Courant-Münzen sollen nach ihrem Nennwerthe völlig gleiche Geltung mit den 
gleichnamigen Münzstücken des 30-Thalerfußes haben. 
Kurs der zeitherigen Scheidemünze. 
5. 7. 
Ebenso behält die im Umlaufe befindliche zeitherige Landes-Scheidemünze 
unveranderte Geltung nach ihrem Neunwerthe auch in der neuen Landes- 
währung.
	        
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