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Anmerkung. Wird bei den gußeisernen Gewichtstücken der Justir-Pfrop-
Fen nicht mit zur Aichung gebracht, so ist derselbe extra zu vergüten:
bei dem ½/1, ½, 1 Centner mit 1 Sgr.
20, 10, 5 Plundstic ". ½
3, 2, 1 . ½
8. 20.
Hinsichtlich der Decimal- und Münz-Gewichte (F. 16 und H. 18) ist der in
der Verordnung vom 7. Oktober 1853 enthaltene Tarif für den Ober-
Aichmeister bis auf Weiteres ungeändert in Anwendung zu bringen.
Weimar am 27. Januar 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Ministerial-Bekanutmachung.
Von dem unterzeichneten Ministerial-Departement wird hiermit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß die Preise des Vieh salzes auf den zur Salz=
versorgung des Großherzogthumes zugezogenen Salinen für die Tonne zu Vier-
hundert Pfund Netto Kölnischen Gewichtes dermalen
aus Kochsalz bereitetes
Viehsalz, einschlössig
des vorschristmäßigen Ju-
sotzes von Zwei Pfund
kupferfreiem Gisenoryd und
Vler Pfund gepulverlem
schwarzes und gel- Wermuthskraut auf je
bes Salz. 394 Pfund.
auf der Saline Luisenhall bei Stotternheim 2 Thlr. 20 Sgr. 3 Thlr. 22 Sgr.
20 3
auf der Saline Ober-Neusullhlga. 2 „ 20 „ „ 20 „
auf der Saline Frankenhausen 3 „ — „ 3 „ 16 „
auf der Saline Artern .. „ — „ 2 „ 13 „
auf der Saline Heinrichshall bei 2 7 „ 5 „ 3 „ 22 „
auf der Saline Salzungen 3 „ 5 „ 3 „ 20 „
auf der Saline Ernsthall bei Buffleben — „ — 3 20
betragen, darunter aber auch etwaige Kosten für ie Verbleiung, bder
Transport-Bezettelung der betreffenden Salzladungen mit begriffen sind.
Weimar am 20. Januar 1858.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
hon.
Druuck der Hof- Vuchdruckerei in Weimar.