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Anmerkung. Wird bei den gußeisernen Gewichtstücken der Justir-Pfrop-Fen
nicht mit zur Aichung gebracht, so ist derselbe extra zu vergüten:
bei dem ½/1, ½, 1 Centner mit 1 Sgr.
20, 10, 5 Plundstic ". ½
3, 2, 1 . ½
8. 20.
Hinsichtlich der Decimal- und Münz-Gewichte (F. 16 und H. 18) ist der in
der Verordnung vom 7. Oktober 1853 enthaltene Tarif für den Ober-Aichmeister
bis auf Weiteres ungeändert in Anwendung zu bringen.
Weimar am 27. Januar 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Ministerial-Bekanutmachung.
Von dem unterzeichneten Ministerial-Departement wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß die Preise des Vieh salzes auf den zur Salzversorgung
des Großherzogthumes zugezogenen Salinen für die Tonne zu Vierhundert
Pfund Netto Kölnischen Gewichtes dermalen
aus Kochsalz bereitetes
Viehsalz, einschlössig
des vorschristmäßigen Jusotzes
von Zwei Pfund
kupferfreiem Gisenoryd und
Vler Pfund gepulverlem
schwarzes und gel- Wermuthskraut auf je
bes Salz. 394 Pfund.
auf der Saline Luisenhall bei Stotternheim 2 Thlr. 20 Sgr. 3 Thlr. 22 Sgr.
20 3
auf der Saline Ober-Neusullhlga. 2 „ 20 „ „ 20 „
auf der Saline Frankenhausen 3 „ — „ 3 „ 16 „
auf der Saline Artern .. „ — „ 2 „ 13 „
auf der Saline Heinrichshall bei 2 7 „ 5 „ 3 „ 22 „
auf der Saline Salzungen 3 „ 5 „ 3 „ 20 „
auf der Saline Ernsthall bei Buffleben — „ — 3 20
betragen, darunter aber auch etwaige Kosten für ie Verbleiung, bder
Transport-Bezettelung der betreffenden Salzladungen mit begriffen sind.
Weimar am 20. Januar 1858.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
hon.
Druuck der Hof- Vuchdruckerei in Weimar.