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durch dieselbe die Weisung der Spezial-Kommission in dieser Beziehung bestätigt
worden ist.
8. 80.
Bestätigter Zusammenlegungsplan.
Von einem durch die General-Kommission bestätigten Zusammenlegungsplane
gelten alle im §. 202 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 enthaltene Bestimmungen.
#. 0.
Wirkungen der Zusammenlegung.
Mit dem in dem bestätigten Zusammenlegungeplane angegebenen Zeitpunkte
der Ausführung nimmt derjenige Grund und Boden, welchen jeder einzelne Theil-
haber bei der Zusammenlegung zugetheilt erhalten hat, in aller Hinsicht die recht-
liche Natur und Eigenschaft der dafür abgetretenen Grundstücke an.
Es gehen daher alle darauf haftende Steuern und andere Real-Abgaben und
Oblasten ohne Weiteres über. Jedoch ist der Steuerbehörde sowie der Zinsbehörde
ein beglaubter Auszug des bestätigten Umlegungsplanes mitzutheilen.
# 1.
Unmittelbarer Uebergang des Eigenthumes an die neuen Erwerber.
Einc gerichtliche Zuschreibung und Lehnsreichung der eingetauschten Grund-
stücke findet nicht Statt. Vielmehr werden diese ohne Weiteres das Eigenthum
des neuen Besitzers und treten eben so auch in dic hypothekarische bisherige Ver-
haftung der daraus ohne Weiteres heraustretenden hinweggegebenen Grundstücke ein.
Mittbeilungen an die Lehns= und Hypotheken-Behörden.
Es ist aber der Zusammenlegungsplan den betreffenden Lehns= und Hypo-
theken-Behörden in beglaubten Auszügen mitzutheilen, damit sie die erforderlichen
Nachrichten zu den Lehns-, Kaufs= und Konsens-Büchern und Akten bringen können.
##.à2.
Kosten.
Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von den
einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältnisse getragen, in welchem der ermit-
telte Geldwerth der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu dem Geldwerthe der
Gesammtheit aller zusammengelegten Grundstücke stehet. Die Kosten, welche durch
vergeblich gebliebene Befragungen über Zus gungsvorschläge (§. 10) erwachsen
sind, sind von denen zu tragen, welche die Befragung veranlaßt haben.
Die Kosten einer nicht zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von
den Antragstellern nach dem Verhältnisse der Größe der betheiligten Grundstücke
getragen; sollte das Verfahren schon bis zur Vorlegung des Sollhabens gediehen
seyn, so tritt in diesem Falle das Verhältniß des Schätzungswerthes ein.